Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Anrechnung Urlaub Teilmonate 2018?
Spid:
--- Zitat von: Fragmon am 06.02.2019 08:02 ---
--- Zitat von: Spid am 23.01.2019 12:37 ---Maßgeblich sind tatsächlich die Beschäftigungsmonate nach §26 Abs. 2 lit. b TVÖD und nicht etwa Kalendermonate. Normalerweise wäre auf die Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr abzustellen und die Berechnung zutreffend. Da aber gem. Kommentierung Haufe gestützt auf BAG, Urteil v. 13.10.2009, 9 AZR 763/08; BAG, Urteil v. 1.2.2004, 9 AZR 116/03 bei einem Arbeitsverhältnis, das die Wartezeit nach §4 BUrlG nicht erfüllt, auf das Gesamtarbeitsverhältnis kalenderjahrübergreifend abzustellen ist, ist Deine Meinung zutreffend.
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Interessant, ich kann jedoch diese Lesart aus den Urteilen nicht entnehmen. Kannst du mir vielleicht einen link zu der Haufe Kommentierung senden, sollte diese öffentlich sein oder die rd. Nr. in den Urteilen nennen.
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https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/urlaub-711-beginn-oder-ende-des-arbeitsverhaeltnisses-im-urlaubsjahr_idesk_PI13994_HI1437508.html
Falls Du keinen Haufe-Zugang hast, nimm den 30-Minuten-Testzugsnf...
MoinMoin:
--- Zitat von: Johanna am 06.02.2019 08:15 ---@MoinMoin: Danke für deinen Sarkasmus. Jedoch - ich bekomme immer mehr den Eindruck, dass es in der heutigen Zeit notwendig ist, Arbeitgeber infrage zu stellen und ein "Weil-wir-das-schon-immer-so-gemacht-haben" nicht einfach hinzunehmen.
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Schön das wengistens du meinen Einwand richtig eingeordnet hast.
Meine Erfahrung im öD ist übrigens (anders als in der pW), dass sich eine Klage gegen den AG nicht wirklich auf eine zukünftigen Einstellungschance auswirkt.
Habe es sogar schon als positiv gesehen (wenn z.B. der Fachvorgesetzte auch angepisst ist über die Machenschaften der Personalabteilung und froh ist, dass da jemand ist, der diese mal in die Schranken weist)
@Sjuda:
Wenn man nicht in der Lage ist, genau zu lesen oder und feine Untertöne zu lesen, dann .... :-*
Gerda Schwäbel:
--- Zitat von: Johanna am 06.02.2019 06:34 ---Guten Morgen,
leider habe ich gestern von der Personalabteilung die Nachricht bekommen, dass laut einer Info vom Arbeitgeberverband …
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M. E. sollten Sie sich nochmals an die Personalabteilung wenden. Dort kennt man die richtige Lösung des Sachverhaltes nicht, deshalb ist es richtig, wenn Sie etwas helfen. (Ich habe das auch nicht gekannt, und bin Jahrzehnte mit der vollen Überzeugung "Zwölftel gibt es nur für volle Kalendermonate" hausieren gegangen. Ich wüsste allerdings auch nicht, dass bei uns jemand in den letzten 20 Jahren nicht am Ersten eines Monats eingestellt und zum Monatsende ausgeschieden wäre.)
Also, weisen Sie Ihre Personalabteilung auf § 26 Abs. 2 Buchstabe b) hin. Aber nicht ganz allgemein, sondern besonders auf den unscheinbar wirkenden zweiten Halbsatz "§ 5 BUrlG bleibt unberührt". Wenn sich dann jemand das Bundesurlaubsgesetz anschaut und auf den Text "Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer, wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; …" dann sollte der Groschen fallen.
Spid:
--- Zitat von: Johanna link=topic=111258.msg130325#msg130325 ---@Spid: Klage zu erheben wäre für mich der letzte Schritt, nachdem alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft oder zumindest in Erwägung gezogen wurden.
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Du hast dem AG unter Verweis auf die gängige Kommentierung für Arbeits- und Tarifrecht im öD Deine abweichende Rechtsmeinung mitgeteilt. Was für andere Schritte sollen da noch kommen, wenn die Rechtsmeinungen unvereinbar bleiben?
Johanna:
Hallo, Frau Schnäbel,
vielen Dank für Ihren Tipp, den ich ziemlich genau so und in Erwartung des von Ihnen geschilderten Effekts sofort umgesetzt hatte, als ich hier im Forum den Hinweis von SPID bekam. Leider habe ich das Gefühl, dass man wohl in unserer Perso eher nicht der Ansicht, dass sich jeder auch mal irren kann und Neues zu lernen, nicht schadet.
Gruß Johanna
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