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Höhergruppierung EG8/EG9

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Texter:

--- Zitat von: MrRossi am 30.01.2019 16:21 ---
--- Zitat von: Texter am 30.01.2019 15:28 ---
--- Zitat von: MrRossi am 30.01.2019 12:56 ---
--- Zitat von: Spid am 30.01.2019 12:39 ---In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.

--- End quote ---
Welche bei Neueinstellung welche wäre?

--- End quote ---

EG 4

--- End quote ---

Nein EG5

--- End quote ---


Wie muss ich dann Vorbemerkung Nr. 7 verstehen? Das steht doch EG 5-9a und nicht EG 6-9a.
Ich dachte immer, dass dann Vorbemerkung Nr. 2 greift. Also EG 5 - 1 = EG 4

Spid:
Vorbemerkung Nr. 2 kommt nur zur Anwendung, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person genannt ist. Vorbemerkung Nr. 7 ist kein Tätigkeitsmerkmal.

Spid:

--- Zitat von: MrRossi am 30.01.2019 16:25 ---
--- Zitat von: nichts_tun am 30.01.2019 14:01 ---EG 8, denn darauf lautet wohl sein Arbeitsvertrag. In dem Falle dürfte die Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstituierend für das Arbeitsverhältnis sein.

--- End quote ---
Angeblich besteht nicht grundsätzlich ein Anspruch auf die angegebene Lohngruppe im Arbeitsvertrag.

--- End quote ---

Der besteht auch grundsätzlich nicht. Anders ist es, wenn keine tarifliche Regelung zur Eingruppierung existiert. Dann kann die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag durchaus konstituierende Wirkung haben.

Texter:

--- Zitat von: Spid am 30.01.2019 17:25 ---Vorbemerkung Nr. 2 kommt nur zur Anwendung, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person genannt ist. Vorbemerkung Nr. 7 ist kein Tätigkeitsmerkmal.

--- End quote ---

Aber in der Vorbemerkung Nr. 7 steht doch EG 5-9a. Das schließt für mich dann eine Eingruppierung in EG 5 aus.

Spid:
Das ist zutreffend.

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