Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierung EG8/EG9
Texter:
--- Zitat von: MrRossi am 30.01.2019 16:21 ---
--- Zitat von: Texter am 30.01.2019 15:28 ---
--- Zitat von: MrRossi am 30.01.2019 12:56 ---
--- Zitat von: Spid am 30.01.2019 12:39 ---In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.
--- End quote ---
Welche bei Neueinstellung welche wäre?
--- End quote ---
EG 4
--- End quote ---
Nein EG5
--- End quote ---
Wie muss ich dann Vorbemerkung Nr. 7 verstehen? Das steht doch EG 5-9a und nicht EG 6-9a.
Ich dachte immer, dass dann Vorbemerkung Nr. 2 greift. Also EG 5 - 1 = EG 4
Spid:
Vorbemerkung Nr. 2 kommt nur zur Anwendung, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person genannt ist. Vorbemerkung Nr. 7 ist kein Tätigkeitsmerkmal.
Spid:
--- Zitat von: MrRossi am 30.01.2019 16:25 ---
--- Zitat von: nichts_tun am 30.01.2019 14:01 ---EG 8, denn darauf lautet wohl sein Arbeitsvertrag. In dem Falle dürfte die Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstituierend für das Arbeitsverhältnis sein.
--- End quote ---
Angeblich besteht nicht grundsätzlich ein Anspruch auf die angegebene Lohngruppe im Arbeitsvertrag.
--- End quote ---
Der besteht auch grundsätzlich nicht. Anders ist es, wenn keine tarifliche Regelung zur Eingruppierung existiert. Dann kann die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag durchaus konstituierende Wirkung haben.
Texter:
--- Zitat von: Spid am 30.01.2019 17:25 ---Vorbemerkung Nr. 2 kommt nur zur Anwendung, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person genannt ist. Vorbemerkung Nr. 7 ist kein Tätigkeitsmerkmal.
--- End quote ---
Aber in der Vorbemerkung Nr. 7 steht doch EG 5-9a. Das schließt für mich dann eine Eingruppierung in EG 5 aus.
Spid:
Das ist zutreffend.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version