Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Stufenaufstieg bei ständig wechselnden Entgeltgruppen

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MoinMoin:

--- Zitat von: Spid am 14.02.2019 11:17 ---Ein Mitarbeiter, der innerlich kündigt, weil der AG den Tarifvertrag völlig korrekt anwendet, war mutmaßlich ein Fehler in der Personalauswahl.

--- End quote ---
Ein Arbeitgeber, der die tariflichen Möglichkeiten der Personalförderung prinzipiell nicht ausnutzt, war mutmaßlich ein Fehler bei der Arbeitgeberwahl.

Spid:
Sicherlich - die meisten Länder sind miserable Arbeitgeber.

Artep:
So, bevor ich in die wunderbare Sonne gehe (ich habe Urlaub, ich darf das), habe ich doch tatsächlich nochmal rein geschaut.

Schuld ist man selbst an der Situation, man hätte sich andere Konditionen erkämpfen müssen.
Aber es war ja eine Befristung nach der anderen, da hat man eh gedacht, eine Ende ist abzusehen, mehr kommt nicht.
Aber: Im nächsten Leben dann!

Nach dem Urlaub (bis Anfang März) schaue ich nochmal rein (falls ich Langeweile bekomme vielleicht schon mal zwischendurch), vielleicht hat ja jemand eine zündende Idee.
Und bevor hier irgend Jemand auf blöde Gedanken kommt: Keine zündelnde!
Alles Gute!



wenwirer:
Als Personalrat habe ich hier auch schon gegen Windmühlen gekämpft.
Ich finde es in gleicher Weise ungerecht, wenn jemand der ein Jahr Unterbrechung wg. unbezahlten Urlaub hat besser gestellt wird als ein Beschäftigter, der ein Jahr lang eine andere Tätigkeit ausübt.
Sinn und Zweck der Stufenregelung (Berücksichtigung von Berufserfahrung) lässt meiner Meinung nach eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle nicht zu.

Die Juristen kommen dann gerne mit dem Gestaltungsspielraum der Tarifparteien, die hier eine solche unterschiedliche Bewertung zulässt. Für mich heißt das aber noch lange nicht, dass auch alles richtig ist, was von den Tarifparteien geregelt und gestaltet wird. Immerhin hat das BAG zur Regelung in § 16 (VKA) Abs. 2 Satz 2 TVöD schon entschieden, dass diese Regelung bei Wiedereinstellungen bzgl. der Begrenzung auf Stufe 3 keine Geltung hat (BAG v. 24.10.2013 – 6 AZR 964/11).
Auch zur Anrechnung von Stufenrestlaufzeiten hat das BAG die Regelungen der Tarifparteien „nachgebessert“ (BAG v. 21.2.2013 – 6 AZR 524/11).

Vielleicht ist es erfolgreich, den Arbeitgeber auf das im konkreten Fall schwer verständliche Ergebnis der tariflichen Regelung zu verweisen und damit ein Abweichen von dieser Regelung zu erreichen. Gem. TVG (§4 Abs.3) sollte ein solches Abweichen doch möglich sein!

Spid:
Persönliches Gerechtigkeitsempfinden ist tariflich unbeachtlich.

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