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Arbeitsbefreiung nach TV-L § 29

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s2madrob:
Hallo,

ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen.

Ich ziehe nach 8 Monaten Arbeit und Pendeln nun endlich an meinen Arbeitsort um (Bayern). Dementsprechend wollte ich einen Tag Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-L (basierend auf § 616 BGB) in Anspruch nehmen.

Die Personalabteilung informierte mich bezüglich meiner Anfrage darüber, dass "wir das nicht mehr machen".
Ist das soweit überhaupt rechtens? Kann mir mein Anspruch darauf verweigert werden? Sollte ich mich damit an den Personalrat wenden?

Vielen Dank und Beste Grüße!

dmmx:
M.E. ist das nicht rechtens. Begründung erfragen!

lowsounder:
§29 (1) c: Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort

Streng genommen ist es kein dienstlicher Grund näher zu seinen Arbeitgeber zu ziehen.

Wenn die Personalabteiung meint, dass sie das "nicht mehr" machen, bedeutet es, dass es gemacht wurde. Höchst warscheinlich fühlte sich irgendwer davon benachteiligt und hat sich beschwert.

Dienstlicher Grund wäre wenn du versetzt werden würdest und deshalb umziehst.   

s2madrob:
Da stellt sich mir nun die Frage der Definition.
Laut Google Maps ist die Distanz zwischen bisheriger und neuer Adresse 167km. Dementsprechend würde ich sagen wenn mein Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erheblich verkürzt, müsste doch ein arbeitsbedingter Umzug und somit ein betrieblicher Grund gegeben sein. Ich kann nun mal dadurch mehr Arbeiten (selbstständige Arbeitszeiteinteilung).

Was ich noch dazu finden konnte:
"Ein Umzug ist betrieblich oder dienstlich veranlasst, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Umzug anordnet oder wenn sich die tägliche Fahrtzeit des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt, je Fahrt also um je 30 Minuten. Kann das Kriterium "Fahrzeitverkürzung" erfüllt werden, gilt der Umzug in jedem Fall als dienstlich veranlasst."

Weiß da jemand genaueres? Ist diese Information korrekt?

Spid:
Das ist Steuerrecht und hat mit Tarifrecht nichts zu tun.

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