Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Eingruppierung Meister?
Florian86:
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
Meine Tätigkeit erfordert zu 100% selbständige Leistungen....Es gibt niemanden, der meine Arbeit kontrollieren könnte, weil meinem promovierten Vorgesetzten die Fachkompetenz in diesem Bereich fehlt.
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) Das trifft da schon eher zu, also ist es eine wichtige Arbeitsstätte.....
Meine Vertretung ist übrigens ebenfalls Techniker & Meister und in EG 9b eingruppiert.
VG
Spid:
Bullshit. Du bist im falschen Teil der EGO. Wenn Du wissen möchtest, wie Meister eingruppiert sind, mußt Du auch unter Meister (Teil III Abschnitt 32. Geprüfte Meisterinnen und Meister) gucken. Zudem ist Dir die tatsächliche Bedeutung des unbestimmten Rechtsbegriffs der selbstständigen Leistungen offenkundig nicht geläufig.
Florian86:
Achso, ups....Das habe ich wohl überlesen.....Danke für die freundliche Info ;)
Entgeltgruppe 9a
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8,
die an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von
Verantwortlichkeit beschäftigt sind.
Auch dies trifft voll und ganz zu..... Am besten wohl direkt an den Personalrat wenden, oder?
Spid:
Ich würde mich mit keinem Thema von tatsächlicher Relevanz an den PR wenden. Gewählte Gremien sind üblicherweise keine Gewähr für Qualität.
Nun, angesichts Deiner gezeigten tiefen Kenntnis der EGO ist Dir sicherlich die Rechtsprechung des BAG zu den unbestimmten Rechtsbegriffen sowie die einschlägige Kommentarliteratur geläufig, die Dir die Bewertung Deiner Tätigkeit überhaupt erst ermöglichen. Da kann man ja quasi direkt zur höheren Eingruppierung gratulieren.
Max:
Z.B. Einschätzung UB
--- Zitat ---Eine besonders wichtige Arbeitsstätte liegt vor, wenn sie gemessen an den Verhältnissen auf den Arbeitsplätzen der sonstigen Handwerksmeister für den Arbeitgeber eine außerordentliche, überdurchschnittliche Bedeutung hat. Das ist beispielsweise zu bejahen,
- wenn die Aufgabenstellung an der Arbeitsstätte außergewöhnlich oder besonders bedeutsam ist,
- wenn besonders wertvolle oder komplizierte Anlagen oder Maschinen zu bedienen sind oder
- wenn beim Ausfall der Anlagen oder Versäumung einer baldigen Wiederingangsetzung für den Arbeitgeber, Dritte oder die Allgemeinheit wesentliche Nachteile oder Gefährdungen eintreten können.
Für die Beurteilung darf nicht darauf abgestellt werden, wie groß die Werkstatt bzw. der Arbeitsbereich räumlich ist. Ebenso kann nicht die Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer die ausschlaggebende Größe für die Wichtigkeit der Arbeitsstätte sein.
Der Meister, der in dieser besonders wichtigen Arbeitsstätte beschäftigt ist, muss sich durch ein „höheres Maß von Verantwortlichkeit“ herausheben. Dabei muss beachtet werden, dass nicht bereits die bloße Tatsache, dass der Meister in der besonders wichtigen Arbeitsstätte beschäftigt ist, auch mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit einhergeht. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Beschäftigte gegenüber dem Durchschnitt der Meister in solchen Einrichtungen wesentlich erhöhte Entscheidungsbefugnisse besitzt, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes der persönlichen und technischen Mittel sowie der einzuschlagenden Wege zur Lösung entstehender Probleme. :D
--- End quote ---
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version