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Tarifrunde 2019 - Diskussion (#3) - Tarifergebnis

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Spid:
Der Nutzer @officebuyman hat doch in seinem Beitrag klar genannt, welcher Termin im TV-H-Thread benannt wurde.

Oskar:

--- Zitat von: PhoenixDea am 06.06.2019 14:13 ---kann es sein, dass in Hessen ein anderer Auszahlungstermin benannt wurde, als in den übrigen Ländern?
Dann käme es doch drauf an...

--- End quote ---

Was ich bisher gelesen habe gibt es wohl überall andere Termine...

@ Spid....habs gesehen, aber er scheint nicht zu wissen wann er immer sein Gehalt bekommt ::) ::) ::)

Spid:
Meine Antwort bezog sich auf den Beitrag von @PhoenixDea.

F1s1:

--- Zitat von: PhoenixDea am 06.06.2019 14:13 ---kann es sein, dass in Hessen ein anderer Auszahlungstermin benannt wurde, als in den übrigen Ländern?
Dann käme es doch drauf an...

--- End quote ---


Gibt nur diese Aussage bisher:

https://www.gew-hessen.de/home/details/rueckwirkende-auszahlung-der-tariferhoehung-2019/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=b1961756fbd5c41b20833ea8ba9176c0

nichts_tun:

--- Zitat von: Spid am 03.06.2019 09:04 ---Schwierig. Sozialversicherungsrechtlich ist die Betrachtungsweise so, daß die Ansprüche dem Grunde nach jeweils zur Fälligkeit entstanden sind und sich die rückwirkende Änderung nur auf die Höhe auswirkt. Folgt man dieser Auffassung auch im Hinblick auf die Ausschlußfrist, träte der Verfall jeweils 6 Monate nach Fälligkeit des jeweiligen Zahltags ein. Andererseits spricht auch einiges dafür, daß der Anspruch aufgrund der privatrechtlichen Natur der Rechtsbeziehung zwischen AN und AG erst durch den rechtswirksamen Abschluß/die rechtswirksame Änderung des Tarifvertrags entsteht. Ich würde letzterem zuneigen, aber wer weiß schon, was ein Arbeitsgericht oder ein LAG Hamm oder Köln daraus machen...

--- End quote ---

Interessant. Meine Betrachtungsweise ist die, dass ab Zeitpunkt des Wechsel des AG die Ausschlussfrist läuft. Also Wechsel zum 1. April 2019 müsste der Anspruch bis spätestens 30. September 2019 (Beginn- oder Ereignisfrist?) beim ehemaligen AG geltend gemacht werden. Ich neige da auch dann insoweit eher der sozialversicherungspflichtigen Sichtweise zu. Zwar ist die Anspruch noch nicht genau der Höhe nach bezifferbar, dennoch ist er bereits entstanden.

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