Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Tarifrunde 2019 - S-Tabelle
Spid:
Die Stufenlaufzeiten in Stufe 2 und 3 sind im Vergleich zu den Stufenlaufzeiten in den Entgeltgruppen der Anlage B um ein Jahr verlängert.
Rontonsilver:
--- Zitat von: Spid am 07.01.2020 14:00 ---Die Stufenlaufzeiten in Stufe 2 und 3 sind im Vergleich zu den Stufenlaufzeiten in den Entgeltgruppen der Anlage B um ein Jahr verlängert.
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ok...DU bist echt richtig fit was das Thema angeht. Ich buche dich für eine Schulung :D
Erstmal DANKE!!! für deine schnellen Antworten!
Wo kann ich das denn jetzt nachlesen? im § 52 finde ich das nirgendwo. Ergibt sich das dann aus
"§ 29e
Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst am 1. Januar 2020" ?
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TVUeLaender-29e Das wäre der Link dazu.
Ich bin ganz neu im TV-L und versuche mich durchzulesen. Es ist aber schwer für mich, da ich Quereinsteiger bin und viele, die man hier im Büro fragt auch nur gefährliches Halbwissen haben.
Spid:
Du hast doch die Stufenlaufzeiten aus § 52 Nr. 3 Ziff. 3 TV-L selbst zitiert. Die Stufenlaufzeiten für die Entgeltgruppen der Anlage B ergeben sich aus §16 Abs. 3 TV-L.
Rontonsilver:
--- Zitat von: Spid am 07.01.2020 14:40 ---Du hast doch die Stufenlaufzeiten aus § 52 Nr. 3 Ziff. 3 TV-L selbst zitiert. Die Stufenlaufzeiten für die Entgeltgruppen der Anlage B ergeben sich aus §16 Abs. 3 TV-L.
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Oh leck, ich ziehe meine letzte Frage zurück und gehe mich schämen... du hast natürlich recht. Vor lauter lauter hab ich falsch gelesen.
Ich danke dir :-)
Wastelandwarrior:
--- Zitat von: McOldie am 07.01.2020 11:48 ---Mit Wirkung vom 1.1.18 wurde bei den Angestellten der Entgeltgruppen E 9 (außer kleine E9) und höher die Stufe 6 eingeführt. Angestellte, die länger als 5 Jahre in Stufe 5 eingruppiert waren, wurden dann ab 1.1.18 in Stufe 6 eingestuft.
Für mich stellt sich jetzt die Frage, wie diese Personengruppe am 1.1.2020 bei der Überleitung in die S-Tabelle zu behandeln ist. Geht man vom 1.1.18 als Beginn der Stufe 6 aus, dann sind dies Personen am 31.12.2019 im 2 Jahr der Stufe 6 und wären zum 1.1.20 gem. § 29e TVÜ-L in die Stufe 5 5. Jahr einzuordnen und würden erst am 1.1.2021 Entgelt nach Stufe 6 erhalten. D.h. die über mehr als 5-jährige Zuordnung zur Stufe 5 bis zum 31.12.17 würde unter den Tisch fallen. Davon wären insbesondere die langjährigen Beschäftigten, die noch aus dem BAT in den TV-L übergeleitet worden sind, betroffen.
Um zu vermeiden, dass dieser über fünf Jahre hinausgehende Zeitraum bei der Stufenzuordnung in der S-Tabelle am 1. Januar 2020 unberücksichtigt bleibt, sollten die über fünf Jahre hinausgehenden Zeiten in der Stufe 5 bei der Zuordnung zu den Stufen der Entgeltgruppe E9 und höher zu berücksichtigt werden, da anderenfalls die Zeilen „6 / 3 / Rder Tabelle in § 29e Absatz 2 TVÜ-Länder für diese Beschäftigten leerliefen.
Für Beschäftigte der ehemals „kleinen“ E9, die am 1.1.19 nach E 9a übergeleitet worden sind, hat man dies offenbar so vorgesehen.
Ist jemand zu dieser Problematik etwas bekannt?
--- End quote ---
Aus den Durchführungshinweisen zum SozED:
"sind die über fünf Jahre hinausgehenden Zeiten in der Stufe 4 der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden „kleinen“ Entgeltgruppe 9 bei der Zuordnung zu den Stufen der Entgeltgruppe S 8b (bzw. S 9, S 15 oder S 17) zu berücksichtigen, da anderenfalls die Zeilen „6 / 3 / R“ usw. der Tabelle in § 29e Absatz 2 Satz 3 TVÜ-Länder leerliefen."
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