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Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k

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Seppl:
Hallo zusammen,
Es gibt Grund zum aufatmen!! in NRW wird die Anpassung E9k zu E9a mit dem Dezembergehalt angepasst. Ob die Rückzahlung die durch einen eventuellen Stufenaufstieg zustandekommt auch mit dem Dezember kommt, stand leider nicht im Brief des LBV.

Gruß, Sepp

Klingsor:

--- Zitat von: Wastelandwarrior am 16.12.2019 09:09 ---
--- Zitat von: Klingsor am 13.12.2019 18:29 ---Ich bin eine in BaWü angestellte Lehrkraft. Heute bekamen wir unsere Lohnzettel. Bislang war ich in der E9k Stufe 3. Der heutige Lohnzettel gibt nun E9a Stufe 5 an. Es wurde wohl also mittlerweile nachgebessert.

Was sich nicht verändert hat, ist die Angleichungszulage. Diese ist immer noch bei 30Euro. Eigentlich sollten es doch 105,- sein, oder habe ich da etwas nicht richtig verstanden?

--- End quote ---
Der TV-EntgO-L ist noch nicht unterschrieben.

--- End quote ---

Danke schön. Die Differenzierung war mir nicht bekannt.

VanessaNessa:
Hallo zusammen,

ich weiß nicht ob ich in diesem Thread richtig bin, folgendes zur Situation:

im April 2015 wurde ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt, dieser wurde im September 2019 (!!) bewilligt.
Nun soll ich von der E8/ 4 in die E9a/2 übersiedeln. Im April 2020 würde ich dann in die E9a/3 wandern. Würde ich in der E8 bleiben, würde ich im Okt. 2020 in die Erfahrungsstufe 5 wechseln.

Der Änderungsvertrag ist mir im September zugestellt und beidseitig unterschrieben worden. In diesem war lediglich die Rede von E9 nicht a oder b. Erst im November und mit Forderung der weiter unten erläuternden Überbezahlung der Bezüge wurde ich darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich um die E9a/2 handelt.

Für mich ergibt die Höhergruppierung für die kommenden 4-5 Jahre also nur finanzielle Nachteile:
weniger oder gleichbleibendes Bruttogehalt/ ab Okt. 20 defacto weniger, wenn ich in der E8/5 wechseln würde
weniger Jahressonderzahlung
lt. Aussage meiner Personalsachb. erhalte ich auch keinen Garantiebetrag

Rückwirkend muss ich auf Grund der verlängerten Stufenlaufzeit dem AG Geld  für meine geleistete Arbeit zurückzahlen, da die E8 in den Stufen 3-4  ein höheres Brutto erzielt haben, als die E9a/2.

Gegen die Rückzahlungsforderung habe ich bereits Einspruch eingelegt, bislang ohne Antwort.
 
Meine Frage dazu... ist das alles rechten, was der AG mit de AN veranstaltet?

Für mein Verständnis habe ich in den vergangenen 4 Jahren und kommenden 4 Jahren auf Grund dieser Neubewertung nur die A... Karte gezogen....  Kann das wirklich sein??

Ferner lässt diese Regelung (ohne finanzielle Verluste einbüßen zu müssen) nicht zu, dass man sich neuen Herausforderungen stellt, da man, sofern man sich auf eine höherwertige Stelle bewerben möchte, finanziell (erstmal) schlechter dar steht? 

Nun... ich hoffe mich klar ausgedrückt zu haben, aber ich bin in der Sache gerade ziemlich... nun ja.... emotional und freue mich auf Ratschläge, dafür schon einmal vielen Dank!

Spid:
Im April 2015 bestand nicht die Möglichkeit, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.

Barney114:

--- Zitat von: Wastelandwarrior am 16.12.2019 15:02 ---
--- Zitat von: Spid am 16.12.2019 12:48 ---Eingruppierungsfeststellungsklage. Dem AG kommt dabei die Darlegungslast zu, warum die bisherige Eingruppierung unzutreffend gewesen sein sollte. Hinzu tritt, daß die zweimalige Überleitung (in die EGO TV-L und nunmehr in die E9b) mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben.

--- End quote ---
Aha... Ich dachte man IST eingruppiert... das dürfte eine normale korrigierende Eingruppierung sein. Erfolgschancen für eine Klage unter 10%. Zudem mit einer sozialen Klausel, die das Brutto unberührt lässt. Ich würde niemandem raten, dagegen zu klagen. Was kann er gewinnen ? materiell nichts, formal die Zuordnung zu EG 9b. Was kann er verlieren ? Die Zulage.

--- End quote ---

Naja, ich verliere auf jeden Fall die tarifliche Erhöhung ab Jan 2020.

Ich habe außerdem jetzt erfahren, dass mein Vorgesetzter bis Ende des Jahres eine Tätigkeitsbeschreibung für mich verfassen soll, d.h. es liegt dem AG noch überhaupt keine Tätigkeitsbeschreibung vor!

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