Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
Isie:
Da unterliegt du einem Irrtum. Denn du setzt voraus, dass man aus 9a Fallgruppe 1 in der bis zum 31.12.19 gültigen Fassung ab 01.01.20 in die neue 9a, gültig ab 01.01.20 wechselt. Das ist Quatsch. Entweder bleibt man in der bisherigen Entgeltgruppe, wie sie bis zum 31.12.19 galt, oder man wechselt auf Antrag ab 01.01.20 in 9b.
Spid:
Nein, das setze ich nicht voraus. Vielmehr weiß ich, daß es nur eine E9a gibt - und §29d Abs. 1 TVÜ-L lediglich den Verbleib in dieser regelt. Hingegen entfällt die Entgeltgruppenzulage, weil es keine Rechtsgrundlage mehr für diese gibt. Man hätte für diese eine Besitzstandszulage wie für die seinerzeit entfallene Vergütungsgruppenzulage vereinbaren können - oder schlicht auch die Fortzahlung der Entgeltgruppenzulage. Hat man aber nicht. Mithin besteht auch kein Anspruch mehr.
Isie:
Quatsch. Entweder man behält den Anspruch nach der außer Kraft gesetzten Grundlage oder erwirbt durch einen Antrag den Anspruch nach der neuen Grundlage. Du findest bestimmt ein passendes BAG-Urteil.
Isie:
Die Fallgruppe gibt es in der neuen 9a doch gar nicht. Wenn es beabsichtigt gewesen wäre, dass die in 9a verbleibenden TB die Entgeltgruppenzulage verlieren, hätten die Tarifvertragsparteien das vereinbart. Haben sie aber nicht.
Spid:
Welche Bedeutung sollte die Fallgruppe haben? Die Tarifvertragsparteien haben den Verbleib in der bisherigen Entgeltgruppe - hier die E9a - vereinbart. Es gibt nur eine E9a - genau wie es nur eine E9 gab.
Ansprüche bedürfen einer Anspruchsgrundlage. Diese ist zum 01.01.20 entfallen. Das haben die Tarifvertragsparteien vereinbart.
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