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Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k

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Isie:
Was ist an der Formulierung "sind in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert" unklar. Das ist doch selbsterklärend. Ansonsten hätten die TVP eine Überleitung in die ab 01.01.20 gültige Entgeltgruppe 9a vereinbart. Wollten sie aber nicht.

Spid:
Es ist ein und dieselbe E9a. Die Tarifvertragsparteien haben keine unterschiedlichen E9a vereinbart, sondern nur die eine.

Isie:
Wenn die Tarifvertragsparteien ihre Vereinbarungen so formulieren müssten, dass sie vor deinen Augen Gnade finden, dauern Tarifeinigung plus Redaktionsverhandlungen künftig Jahre statt Monate. Aber immerhin bräuchte man dann vielleicht keine Durchführungshinweise mehr. Und genau das sollen die Durchführungshinweise manchmal leisten: den Willen der Tarifvertragsparteien verdeutlichen, wenn sich herausstellt, dass vereinbarte Regelungen unbeabsichtigt eine Schlechterstellung bewirken.

Spid:
Durchführungshinweise verdeutlichen nicht den Willen der Tarifvertragsparteien. Es handelt sich um einseitige Festlegungen der AG ohne rechtliche Bedeutung. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, was sie vereinbaren, häufig ohne die Folgen abzusehen. Das ändert aber nichts daran, daß sie es vereinbart haben. Hier ist es der Bestandsschutz für die Entgeltgruppe und der Entfall der Anspruchsgrundlage für die Entgeltgruppenzulage. Man hätte - so man die Entgeltgruppenzulage beibehalten wollte - leicht vereinbaren können, daß die Betroffenen für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit  „nach den bis zum 31.12.19 gültigen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert“ seien. Man hätte - ähnlich wie man es für die Fortdauer abweichender Stufenlaufzeiten in Satz 3 tat - einen Satz 4 einfügen können „Stand bis zum 31.12.19 eine Entgeltgruppenzulage zu, wird diese für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit fortgezahlt.“ Man hätte eine Besitzstandszulage vereinbaren können. Das alles hat man aber nicht getan.

Isie:
Ich bin zwar anderer Meinung, finde deinen Beitrag aber sehr verständlich, sachlich 👍und überzeugend formuliert.
Als Betroffener, der unmittelbar vor einem Stufenaufstieg in der 9a steht und von einem späteren Stufenaufstieg in 9b nichts mehr hätte, würde ich mich freuen, durch die Auslegung des Willens der Tarifvertragsparteien durch meinen Arbeitgeber keine Gehaltseinbuße zu haben. Wenn der Arbeitgeber zu meinen Ungunsten auslegen würde, sähe die Sache natürlich anders aus.


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