Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
Spid:
Wirksam sind die Bestimmungen jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem das jeweilige inkrafttreten vereinbart wurde. Das waren in dieser Tarifrunde sowohl Zeitpunkte in der Zukunft wie auch in der Vergangenheit.
WasDennNun:
--- Zitat von: icebox am 29.01.2020 11:41 ---Theoretisch müsste ja, korrekt ausgeführt die Stelle eine E11 sein und ich eine E10 bekommen wegen dem noch fehlenden Studium. Damit wäre ja das Problem umschifft und jeder hätte sein Gesicht behalten.
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Wäre dir zu wünschen, im welchem Teil der EGO sind deine Tätigkeiten denn angesiedelt?
Spid:
Es besteht noch nicht einmal Grund zur Annahme, daß Tätigkeiten der Wertigkeit E11 überhaupt übertragen wurden.
WasDennNun:
--- Zitat von: Spid am 29.01.2020 13:15 ---Es besteht noch nicht einmal Grund zur Annahme, daß Tätigkeiten der Wertigkeit E11 überhaupt übertragen wurden.
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Ja.
Aber da icebox wohl überhaupt keine Tätigkeiten - schriftlich dokumentiert - übertragen wurden, ist es auch nicht auszuschließen.
VanessaNessa:
--- Zitat von: Novus am 17.12.2019 11:33 ---
--- Zitat von: VanessaNessa am 17.12.2019 10:15 ---im April 2015 wurde ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt, dieser wurde im September 2019 (!!) bewilligt.
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Es handelte sich sicherlich um eine "Bewertung" oder Neufassung der Aufgabenbeschreibung welche zu einer anderen Eingruppierung führte, bzw. den Arbeitgeber zu einer anderen Rechtsmeinung hinsichtlich der Eingruppierung veranlasste, oder?
--- Zitat von: VanessaNessa am 17.12.2019 10:15 ---Für mich ergibt die Höhergruppierung für die kommenden 4-5 Jahre also nur finanzielle Nachteile:
weniger oder gleichbleibendes Bruttogehalt/ ab Okt. 20 defacto weniger, wenn ich in der E8/5 wechseln würde
weniger Jahressonderzahlung
lt. Aussage meiner Personalsachb. erhalte ich auch keinen Garantiebetrag
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Ja, allerdings übersteigt das Gehalt jenes der Stufe 8 um ein vielfaches wenn man es auf die kommenden Jahre rechnet - ist also doch sinnvoll.
--- Zitat von: VanessaNessa am 17.12.2019 10:15 ---Rückwirkend muss ich auf Grund der verlängerten Stufenlaufzeit dem AG Geld für meine geleistete Arbeit zurückzahlen, da die E8 in den Stufen 3-4 ein höheres Brutto erzielt haben, als die E9a/2.
Gegen die Rückzahlungsforderung habe ich bereits Einspruch eingelegt, bislang ohne Antwort.
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Hier sind die Fristen aus dem TV-L, also 6 Monate, zu berücksichtigen - länger kann nichts rückwirkend eingefordert werden.
--- Zitat von: VanessaNessa am 17.12.2019 10:15 ---Für mein Verständnis habe ich in den vergangenen 4 Jahren und kommenden 4 Jahren auf Grund dieser Neubewertung nur die A... Karte gezogen.... Kann das wirklich sein??
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Ja, das kann sein. Es hat/kann alles vor und Nachteile haben. Manche Stellen wurden aufgrund geänderter Arbeitsabläufe / Tätigkeitsfelder auch schon "heruntergruppiert".
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Der Widerspruch wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass die Ausschlussfrist (§ 37) bei einem Höhergruppierungsantrag nicht greifen würde. Ich habe meine Antrag noch mal genau durchgelesen, es geht um eine Neubewertung und so wurde der Antrag damals auch aufgenommen. Der gestrige Ablehnungsbescheid bezieht sich jedoch auf einen Höhergruppierungsantrag. Welche Wege können denn noch eingeschlagen werden? oder kann die FHH das einfach so durchsetzen? ich finde das unglaublich...
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