Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k

<< < (395/417) > >>

Spid:
Im Arbeitsverhältnis bewegt sich der AG im zivilrechtlichen Bereich, nicht im Verwaltungsrecht! Ihm steht das Erlassen eines Bescheids hier nicht zu. Er kann nur eine Rechtsmeinung ausdrücken oder Ansprüche zurückweisen - dem kommt aber nicht mehr Bedeutung zu, als wenn Du dies tust.

Isie:
Die Eingruppierung unterliegt nicht der Ausschlussfrist, die Nachzahlung schon. Falls dein Antrag eine schriftliche Geltendmachung im Sinne des § 37 TV-L ist, steht dir eine rückwirkend Zahlung zu, die aber ggf. verjährt ist. Die Rückforderung durch den Arbeitgeber unterliegt ebenfalls der Ausschlussfrist, das heißt, maßgebend ist die schriftliche Geltendmachung des Arbeitgebers.

VanessaNessa:

--- Zitat von: Isie am 31.01.2020 13:52 ---Die Eingruppierung unterliegt nicht der Ausschlussfrist, die Nachzahlung schon. Falls dein Antrag eine schriftliche Geltendmachung im Sinne des § 37 TV-L ist, steht dir eine rückwirkend Zahlung zu, die aber ggf. verjährt ist. Die Rückforderung durch den Arbeitgeber unterliegt ebenfalls der Ausschlussfrist, das heißt, maßgebend ist die schriftliche Geltendmachung des Arbeitgebers.

--- End quote ---

Der AG forderte die Rückzahlung mit einem Schreiben aus Dez 2019, für den Zeitraum 2017+2018
Demnach müsste die Forderung längst verjährt sein, worauf sich der AG aber nicht einlassen will, s. genannte Begründung.

Oder hat das ganze etwa mit dem Veränderungsvertrag zu tun, welchen ich im September 2019 rückwirkend zum 15.4.2015 unterschrieben habe?? Zu dem Zeitpunkt wusste ich aber nicht, was dies für Auswirkungen hatte. Ich hatte mich, naiverweise, einfach gefreut, dass meine Stelle nach 4 Jahren nach E9 eingestuft worden ist. Es gab zuvor nix schriftliches, keine Details keine Auswirkungen, kein gar nichts...

Isie:
2017 und 2018 sind noch nicht verjährt, aber der Rückzahlungsanspuch deines Arbeitgebers ist gemäß § 37 TV-L verfallen, wenn er die Überzahlung erstmals im Dezember 2019 schriftlich zurückgefordert hat. Oder gab es zwischenzeitlich schon ein Schreiben, in dem die Rückforderung ohne Bezifferung geltend gemacht wurde?

VanessaNessa:
Nein, es gab gar nichts dergleichen.
Nur, wie mache ich das meinem AG klar, wenn er den § 37 TV-L allen Anschein nicht akzeptiert?

Zitat aus dem Ablehnungsschreiben: "Bei einer rückwirkenden Höhergruppierung ist die Grundlage die Entgeltgruppe mit Stufe, die zum Zeitpunkt der Höhergruppierung, hier am 15.04.2015, erreicht war. Auf Grund Ihres Höhergruppierungsantrages vom 15.04.2015 gilt die Ausschlussfrist gilt." Genau so wurde es geschrieben.

Wie gesagt, der Antrag wurde als "Bewertung der Tätigkeit" gestellt und der Eingang damals, also im April 2015 wurde bestätigt mit "Antrag auf Neubewertung". Ein Antrag auf "Höhergruppierung" wurde i.d.S. gar nicht gestellt.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version