Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
Spid:
--- Zitat von: Isie am 31.01.2020 14:34 ---2017 und 2018 sind noch nicht verjährt, aber der Rückzahlungsanspuch deines Arbeitgebers ist gemäß § 37 TV-L verfallen, wenn er die Überzahlung erstmals im Dezember 2019 schriftlich zurückgefordert hat. Oder gab es zwischenzeitlich schon ein Schreiben, in dem die Rückforderung ohne Bezifferung geltend gemacht wurde?
--- End quote ---
Auch für den AG gelten die hohen Anforderungen an eine Geltendmachung. Ohne hinreichend konkrete Bezifferung des Rückforderungsanspruchs hätte ein solches Schreiben die Ausschlußfrist nicht unterbrochen. Sofern der AG noch nicht aufgerechnet hat, sollte ihm eine Aufrechnung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes untersagt werden.
Spid:
--- Zitat von: VanessaNessa am 31.01.2020 14:48 ---Nein, es gab gar nichts dergleichen.
Nur, wie mache ich das meinem AG klar, wenn er den § 37 TV-L allen Anschein nicht akzeptiert?
Zitat aus dem Ablehnungsschreiben: "Bei einer rückwirkenden Höhergruppierung ist die Grundlage die Entgeltgruppe mit Stufe, die zum Zeitpunkt der Höhergruppierung, hier am 15.04.2015, erreicht war. Auf Grund Ihres Höhergruppierungsantrages vom 15.04.2015 gilt die Ausschlussfrist gilt." Genau so wurde es geschrieben.
Wie gesagt, der Antrag wurde als "Bewertung der Tätigkeit" gestellt und der Eingang damals, also im April 2015 wurde bestätigt mit "Antrag auf Neubewertung". Ein Antrag auf "Höhergruppierung" wurde i.d.S. gar nicht gestellt.
--- End quote ---
Was soll denn am 15.04.2015 passiert sein, was relevant für die Eingruppierung wäre? Dein "Antrag" ist es jedenfalls nicht.
Isie:
Lass dich von deinem Arbeitgeber verklagen. Dann wird er schon sehen, was er da für einen Murks verzapft hat. Egal, was seinen Meinungsumschwung bezüglich deiner Eingruppierung bewirkt hat, die Rückforderung unterliegt der Ausschlussfrist.
Spid:
Das Problem ist ja, daß der AG nicht klagen muß. Er rechnet einfach auf und der AN muß klagen.
Isie:
Das kann sein, aber er muss dabei die Pfändungsfreigrenzen beachten. Das kann dauern, je nach Entgelthöhe und Anzahl unterhaltsberechtigter Personen.
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