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Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k

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TVLLSB:
Ich habe von der Gewerkschaft jetzt die Antwort:

"die Anlage F zur EntgO zum TV-L und auch die vorliegend maßgebliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage F Nr. 9 gibt es weiterhin. Sie wurde auch betragsmäßig zum 1.1.2020 an die allgemeine Entgeltentwicklung angepasst. Sofern Techniker mit vorgenannter Zulage und bisheriger Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a keinen Antrag auf Höhergruppierung in die EG 9b stellen, so verbleiben sie in ihrer bisherigen Entgeltgruppe und erhalten auch weiterhin die damit verbundene Entgeltgruppenzulage nach Anlage F Nr. 9. Lediglich bei neuen Eingruppierungsvorgängen ab 1.1.2020, würde unmittelbar eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b erfolgen.

Die Tarifregelungen zur Höhergruppierung beim bisherigen Bezug einer Entgeltgruppenzulage und ferner die Berücksichtigung des Garantiebetrages sind nicht ganz einfach nachzuvollziehen. Aus diesem Grund haben wir auf unserem Rundschreiben auch eine Tabelle zur Verdeutlichung eingefügt. Die Berücksichtigung des individuellen Tabellenentgelts mit Entgeltgruppenzulage und anschließender Erhöhung um den Garantiebetrag um 180 EUR sind zutreffend, zumindest, wie Sie der Tabelle entnehmen können, in den Stufe 4, 5 und 6 (EG 9a). Ergänzend haben wir Ihnen einen Auszug aus einer Kommentierung zum TV-L zur Kenntnis beigefügt, der Sie weitere Einzelheiten und Beispiele entnehmen können."

Ich habe dann noch einen Auszug TV-L Kommentaren 5.3.4 Sonderfälle §17 Abs. 4 HS 2 TV-L bekommen.
Hier wird alles erklärt.

Denn kann ich hier aber nicht einfügen.


Spid:
Die Gewerkschaft übersieht in ihren Ausführungen, daß es seit dem 01.01.20 keine Rechtsgrundlage mehr gibt, die einen Anspruch auf die Zulage nach Anlage F Nr. 9 begründet.

TVLLSB:
Was soll ich dir sagen, dass ist das, was mir VDStra geschrieben hat.
Kann man hier pdf dateien einfügen?

Isie:
Diese Diskussion hatten wir schon an anderer Stelle und konnten auch dort kein einheitliches Ergebnis erzielen.

Die Überleitung beinhaltet ein Aussetzen der Tarifautomatik. Die Beschäftigten, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe verbleiben, verbleiben in der Entgeltgruppe, in die sie nach der bisherigen Fassung der Entgeltordnung eingruppiert waren. Wenn nach der bisherigen Fassung der Entgeltordnung eine Entgeltgruppenzulage gezahlt wurde, steht diese auch nach dem 31.12.2019 weiter zu. Das ist die einheitliche Rechtsauffassung der Arbeitgeber und anscheinend auch der Gewerkschaft/en. Sie hätten es aber etwas eindeutiger formulieren sollen.

Spid:

--- Zitat von: Spid am 31.01.2020 12:09 ---Die Tarifautomatik ist in keinster Weise ausgesetzt:

--- Zitat von: Spid am 02.09.2019 21:26 ---Der Beitrag ist auch nicht sonderlich gut, weil weder die Überleitung zweistufig erfolgt noch die Tarifautomatik außer Kraft gesetzt wird. Bei der Überleitung wird der TB zum Überleitungszeitpunkt in eine festgelegte Entgeltgruppe übergeleitet. Das war in der Vergangenheit häufig die gleiche Entgeltgruppe. Damit ist die Überleitung abgeschlossen. U.U. ergibt sich jedoch aus den neugefassten Tätigkeitsmerkmalen eine höhere Entgeltgruppe als die Überleitungsentgeltgruppe. Innerhalb einer bestimmten Frist kann man beantragen, in diese höhere Entgeltgruppe höhergruppiert zu werden. Das ist aber kein Aus- und Wiedereinsetzen der Tarifautomatik. Diese führt dazu, daß TB stets in der Entgeltgruppe ist, die sich nach der Gesamtheit der geltenden tariflichen Regelungen ergibt (siehe u.a. BAG Urteil v. 01.09.1982 - 4 AZR 951/79). Auch die tariflichen Regelungen zur Besitzstandswahrung gehören zu dieser Gesamtheit der tariflichen Regelungen. Mithin ist das Überleitungsergebnis ebenso Ergebnis der Tarifautomatik wie die Höhergruppierung auf Antrag.

--- End quote ---

Die bisherige Entgeltgruppe ist die E9a. Die Entgeltgruppe E9a wurde durch die Änderungen der Entgeltordnung in keinster Weise berührt.
--- End quote ---
Sie ist die Entgeltgruppe, in die der TB auch weiterhin eingruppiert ist. Aus der Entgeltgruppe ergibt sich keine Entgeltgruppenzulage. Diese ergibt sich aus der Zuordnung zu einer bestimmten Fallgruppe einer Entgeltgruppe. Zu dieser haben die TVP aber keine Regelungen vereinbart. Mit Fortfall der Anspruchsgrundlage entfällt auch der Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage - so wie auch seinerzeit die Vergütungsgruppenzulagen entfielen. In deren Fall hatten die TVP jedoch eine Besitzstandszulage zur Kompensation vereinbart. Derlei haben sie nunmehr unterlassen.

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