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[BW] Besoldungsrunde 2019 - Baden-Württemberg
Gerda Schwäbel:
--- Zitat von: MoinMoin am 02.05.2019 17:59 ---Keine Ahnung was ich seit Jahren verbreite, ...
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Sie versprechen Steuererstattungen, wo es keine gibt!
--- Zitat von: MoinMoin am 02.05.2019 17:59 ---... aber ich Frage lieber noch mal nach:
Wenn ich eine Lohnerhöhung rückwirkend erhalte und diese nicht monatlich nachgerechnet werden würde, dann bekäme ich doch diese Steuer über die Jahreserklärung zurück? Oder nicht?
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Nein Herrr Doktor, Sie bekommen keine Lohnerhöhung, sondern eine Entgelterhöhung und die dafür anfallende Steuer bekommen Sie auch nicht zurück, weshalb auch? Theoretisch denkbar wäre die Erstattung eines ganz kleinen Teils davon, wenn der Fall eintreten würde, dass die Steuerberechnung bei der Auszahlung falsch und der Steuerabzug zu hoch war. In den Rechenzentren sind i.d.R. Leute mit der Programmierung beauftragt, die sich mit dem Recht auskennen und keine solchen elementaren Böcke schießen. (Die machen allerdings wohl auch Anderes, als den ganzen Tag nur Server hoch und runter zu fahren.)
--- Zitat von: MoinMoin am 02.05.2019 17:59 ---Aber wo steht denn jetzt geschrieben, dass eine Lohnerhöhung nicht auch als Einmalzahlung deklariert werden kann und somit eine Rückrechnung nicht erfolgt? (Das war meine eigentliche Frage)
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(Die eigentliche Frage haben Sie aber bisher gut verborgen gehalten!) Das steht im jeweiligen Tarifvertrag oder Besoldungsgesetz! Sie wollen jetzt also ernsthaft einwerfen, dass die Entgelte und Bezüge (im Zusammenhang mit dem Tarifabschluss) nicht ab Januar erhöht werden sollen, sondern stattdessen für die Vergangenheit eine Einmalzahlung geleistet werden soll? Merken Sie eigentlich nicht, dass Sie sich hier immer mehr verrennen?
--- Zitat von: MoinMoin am 02.05.2019 17:59 ---Und wenn dem dann so ist, dann wird in diesem Monat der fiktive Steuersatz gewählt, den ich auf mein Jahreseinkommen hätte? Und diese Zahlung hätte dann keine Auswirkung auf die Jahreserklärung, sprich die liegt bei 0 (wenn nicht andere Faktoren dazu kommen).
//natürlich nur wenn nicht in der Dezember eine (internen) Lohnsteuerjahresausgleich Rechnung gemacht wird.
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Es gibt kleinen "fiktiven Steuersatz", der hier gewählt [sic] werden würde. Den Rest sollten Sie nochmal durchlesen und ggf. neu formulieren. Ich halte ihn für völlig unverständlich. Ähnlich geht es mir mit Ihren "zwei Konstellationen". Wir sind hier in einem Rechtsbereich, in dem nicht ein Chefle (AG) sagt, was er macht, sondern ein Tarifvertrag oder ein Besoldungsgesetz vorschreibt, was zu tun ist. Und in diesem Zusammenhang ist Ihr Steuererstattungsversprechen absolut fehl am Platz.
MoinMoin:
--- Zitat von: Gerda Schwäbel am 03.05.2019 00:26 --- Merken Sie eigentlich nicht, dass Sie sich hier immer mehr verrennen?
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Leider merke ich nur, dass ich offensichtlich ein zu viel Abstraktionsvermögen angenommen haben. Obwohl ich ja eingangs meine Fragestellung als offtopic deklariert haben, leider dieses nicht wiederholt habe und und daher offensichtlich nicht exakt genug war, dass sie trotz ihr umfangreiches Fachwissen mir auf meine unexakten Fragen eine Antwort geben konnten. Sorry dafür.
--- Zitat --- Und in diesem Zusammenhang ist Ihr Steuererstattungsversprechen absolut fehl am Platz.
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Ja ist hier fehl am Platze gewesen, da ja die Verwaltung keine Fehler macht (komisch das ich schon mal was anderes erlebte, da muss ich aber leider gerade in einem parallel Universum gewesen sein). Ich hoffen aber, dass das (so glaub(t)e ich) Ergebnis aber das gleiche ist: Man hat keine monetären steuerlichen Nachteile, und um diese Aussage (die den Fragesteller meiner bescheidenen Meinung nach berührte) ging es mir.
Und nur um mein kleines Hirn nicht zu verwirren oder einem fundamentalem Irrtum aufzusitzen, darf ich sie bitten mir dann doch folgende theoretische (und offtopic) Fragen zu beantworten, ich hoffe das sie jetzt verständlicher sind:
Folgende theoretischen (offtopic!!!) Konstellationen, die zum Teil nicht so im öD auftauchen können, aber im anderem Leben vielleicht? dann doch:
a) AG sagt sie erhalten ab Januar 100€ mehr und wir rechnen alles nachträglich korrekt ab im Mai und ihr bekommt für die Vormonate eine korrigierte Abrechnung. (Dann alles palletti und Jahreserklärung=0€ und so läuft es im öD)
b) der AG sagt: Ich zahle euch 100€ mehr pro Monat in diesem Jahr: Also bekommt ihr ab Mai 100€ mehr, plus einmalig 400€ für die Vormonate. Monatliche Steuer im Mai höher als in den anderen Monaten, und "zu niedrig" Anfang des Jahres, wird dann per Jahreserklärung <> 0 ausgeglichen.
c) AG sagt, es gibt eine Erhöhung im Januar um 100€ (wie bei a) ) , ich zahle sie euch im rückwirkend im Mai aus wie in b), ich rechne aber nicht die Vormonate nach, sondern erhöhe einfach einmalig euren Lohn/Entgelt/Sold/... im Mai (obwohl das ja illegal zu sein scheint,wie ich von ihnen gelernt habe). Monatliche Steuer im Mai höher als in den anderen Monaten, und "zu niedrig" Anfang des Jahres, wird dann per Jahreserklärung <> 0 ausgeglichen.
Meine Fragen:
1.) Alle drei Konstellationen führen zur gleichen Jahressteuer?
2.) bei b) gibt es keine Steuererstattung, da ja korrekt gerechnet wurde?
3.) bei a)/c) ist die Jahressteuererklärung ungleich 0 ?
4.) es ist nicht pauschal möglich zu sagen das bei a)/c) eine Steuererstattung gibt? es sind auch Konstellationen denkbar, in denen man in einem solchen Fall nachzahlen muss?
5.) Gibt es eine gesetzliche Regelung, die Konstellation c) (oder gar b) )verbietet?
Vielen Dank im voraus.
Skedee Wedee:
Der Finanzausschuss des Landtags hat in seiner Sitzung vom 23. Mai 2019 für den Landesbereich der Auszahlung von Abschlagszahlungen an die Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung und Versorgung sowie von Alters- und Hinterbliebenengeld nach Maßgabe des Gesetzentwurfs über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2019/2020/2021 (BVAnpGBW 2019/2020/2021) unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Regelung erstmals mit den Bezügen für den Monat Juli 2019 zugestimmt.
Der Finanzausschuss des Landtags hat zudem der rückwirkenden Gewährung der gemäß dem Gesetzentwurf für die Monate Januar 2019 bis Juni 2019 erhöhten Bezüge in Form von Abschlagszahlungen zugestimmt.
Für den Landesbereich wurde das LBV daher gebeten, entsprechend vorzugehen und die Abschlagszahlungen erstmals mit den Bezügen für den Monat Juli 2019 - inklusive rückwirkender Gewährung für die Monate Januar 2019 bis Juni 2019 - auszuzahlen. Im kommunalen Bereich kann ebenso verfahren werden.
macmars:
--- Zitat von: MoinMoin am 03.05.2019 07:52 ---...
Und nur um mein kleines Hirn nicht zu verwirren oder einem fundamentalem Irrtum aufzusitzen, darf ich sie bitten mir dann doch folgende theoretische (und offtopic) Fragen zu beantworten, ich hoffe das sie jetzt verständlicher sind:
Folgende theoretischen (offtopic!!!) Konstellationen, die zum Teil nicht so im öD auftauchen können, aber im anderem Leben vielleicht? dann doch:
a) AG sagt sie erhalten ab Januar 100€ mehr und wir rechnen alles nachträglich korrekt ab im Mai und ihr bekommt für die Vormonate eine korrigierte Abrechnung. (Dann alles palletti und Jahreserklärung=0€ und so läuft es im öD)
b) der AG sagt: Ich zahle euch 100€ mehr pro Monat in diesem Jahr: Also bekommt ihr ab Mai 100€ mehr, plus einmalig 400€ für die Vormonate. Monatliche Steuer im Mai höher als in den anderen Monaten, und "zu niedrig" Anfang des Jahres, wird dann per Jahreserklärung <> 0 ausgeglichen.
c) AG sagt, es gibt eine Erhöhung im Januar um 100€ (wie bei a) ) , ich zahle sie euch im rückwirkend im Mai aus wie in b), ich rechne aber nicht die Vormonate nach, sondern erhöhe einfach einmalig euren Lohn/Entgelt/Sold/... im Mai (obwohl das ja illegal zu sein scheint,wie ich von ihnen gelernt habe). Monatliche Steuer im Mai höher als in den anderen Monaten, und "zu niedrig" Anfang des Jahres, wird dann per Jahreserklärung <> 0 ausgeglichen.
Meine Fragen:
1.) Alle drei Konstellationen führen zur gleichen Jahressteuer?
2.) bei b) gibt es keine Steuererstattung, da ja korrekt gerechnet wurde?
3.) bei a)/c) ist die Jahressteuererklärung ungleich 0 ?
4.) es ist nicht pauschal möglich zu sagen das bei a)/c) eine Steuererstattung gibt? es sind auch Konstellationen denkbar, in denen man in einem solchen Fall nachzahlen muss?
5.) Gibt es eine gesetzliche Regelung, die Konstellation c) (oder gar b) )verbietet?
Vielen Dank im voraus.
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da wir ja somit den Bereich der Beamten verlassen ...
zu 5.) ja es gibt eine Regelung die b) entgegensteht. Jedoch nicht steuerrechtlich sondern sozialversicherungsrechtlich. Eine Nachzahlung von laufenden Bezügen als einmaliger Bezug ist grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich nicht zulässig.
c) scheint mir ein sehr fiktiver Sonderfall zu sein und ich weiß auch nicht ob es irgendwo dazu einen sozialversicherungsrechtlichen Kommentar gibt. Allerdings denke ich dass es möglich ist eine Vereinbarung zu treffen dass das laufende Entgelt für einen Monat erhöht wird und dies dann auch von der Sozialversicherung akzeptiert wird. Allerdings darf es dann eben nicht als Nachzahlung benannt werden.
Grundsätzlich kann man jedoch auch sagen, dass man solange man sich unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze befindet und das gesamte Entgelt "verbeitragt" wird, es die Sozialversicherungsprüfer nicht interessieren wird.
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