Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Verbesserung Techniker / Meister

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Isie:
Nach § 29d Absatz 1 TVÜ-L sind Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.

Die Formulierung, dass sie für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert sind, ist eine Bestandsschutzregelung, die bedeutet, dass die Tarifautomatik in Bezug auf die neugefasste Entgeltordnung ausgesetzt wird und dass sie in der bisherigen Entgeltgruppe verbleiben, in die sie nach der bisherigen Fassung der Entgeltordnung eingruppiert waren. Die bisherige Fassung der Entgeltordnung gilt insoweit weiter. Siehe hierzu BAG vom 28.02.2018, 4 AZR 816/16.

Da die bisherige Fassung der Entgeltordnung den Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage begründete, steht diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeut weiter zu, sofern kein Antrag nach § 29 d Abs. 2 TVÜ-L gestellt wird.

Spid:
Die bisherige Fassung der Entgeltordnung gilt nicht fort und auch das bekannte BAG-Urteil führt derlei weder aus noch ließe sich derlei daraus ableiten. §29d Abs. 1 TVÜ-L garantiert den Bestand der Eingruppierung in die bisherige Entgeltgruppe. Die bisherige und derzeitige Entgeltgruppe ist unstrittig E9a. Eine Fortgeltung der Entgeltgruppenzulage - im Unterschied zur Besitzstandszulage für eine entfallene Vergütungsgruppenzulage - wurde nicht vereinbart. Die Rechtsgrundlage für den Anspruch ist entfallen - mithin gibt es einen solchen nicht.

Isie:
Das ist ein Irrtum. Die "bisherige Entgeltgruppe" ist eindeutig die in der bisherigen Fassung der Entgeltordnung enthaltene Entgeltgruppe. Der Bestandsschutz bedeutet, dass die Tarifautomatik ausgesetzt wird. Sprich: Den Blick in die neue Entgeltordnung kann man sich sparen, denn sie ist auf die unter den Bestandsschutz fallende bisherige Eingruppierung nicht anzuwenden.

Spid:
Die Tarifautomatik ist in keinster Weise ausgesetzt:

--- Zitat von: Spid am 02.09.2019 21:26 ---Der Beitrag ist auch nicht sonderlich gut, weil weder die Überleitung zweistufig erfolgt noch die Tarifautomatik außer Kraft gesetzt wird. Bei der Überleitung wird der TB zum Überleitungszeitpunkt in eine festgelegte Entgeltgruppe übergeleitet. Das war in der Vergangenheit häufig die gleiche Entgeltgruppe. Damit ist die Überleitung abgeschlossen. U.U. ergibt sich jedoch aus den neugefassten Tätigkeitsmerkmalen eine höhere Entgeltgruppe als die Überleitungsentgeltgruppe. Innerhalb einer bestimmten Frist kann man beantragen, in diese höhere Entgeltgruppe höhergruppiert zu werden. Das ist aber kein Aus- und Wiedereinsetzen der Tarifautomatik. Diese führt dazu, daß TB stets in der Entgeltgruppe ist, die sich nach der Gesamtheit der geltenden tariflichen Regelungen ergibt (siehe u.a. BAG Urteil v. 01.09.1982 - 4 AZR 951/79). Auch die tariflichen Regelungen zur Besitzstandswahrung gehören zu dieser Gesamtheit der tariflichen Regelungen. Mithin ist das Überleitungsergebnis ebenso Ergebnis der Tarifautomatik wie die Höhergruppierung auf Antrag.

--- End quote ---

Die bisherige Entgeltgruppe ist die E9a. Die Entgeltgruppe E9a wurde durch die Änderungen der Entgeltordnung in keinster Weise berührt. Was Du meinst, sind Tätigkeitsmerkmale. Tätigkeitsmerkmale sind keine Entgeltgruppen.

Isie:
Nein, ich meine die Entgeltordnung und die Entgeltgruppe.

Auszug aus dem BAG-Urteil:
"Deshalb räumt § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund den betroffenen Beschäftigten durch das tarifliche Antragserfordernis ein Wahlrecht zwischen einer Vergütung nach der
bisherigen und der neuen Entgeltordnung ein (Litschen aaO)."

Die unmittelbare Anwendung der neuen Entgeltordnung - und dadurch Wegfall der Entgeltgruppenzulage - wäre nur dann vorzunehmen, wenn es keine Bestandsschutzregelung gäbe.

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