Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Verbesserung Techniker / Meister
Spid:
Und wenn man den Auszug im Kontext und vor allem auch die Referenz liest, stellt man fest, daß es sich um die Entgeltgruppe mit der entsprechenden Vergütung handelt und nicht um sonstige Entgeltbestandteile.
Isie:
“Vergütung nach der bisherigen Entgeltordnung" ist doch eindeutig und bezieht die Entgeltgruppenzulage natürlich mit ein, da sie in der bisherigen Entgeltordnung geregelt ist.
Diese Rechtsauffassung vertreten offenbar auch die Arbeitgeber, denn sie würden sicherlich nicht aus reiner Freundlichkeit eine Zulage weiter zahlen, auf die kein Anspruch mehr besteht.
Spid:
Nein und nein. Hast Du Litschen in: Adam/Bauer/Bettenhausen/ua.:Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Stand Dezember 2015 Teil II § 26 TVÜ-Bund B I Rn. 3 überhaupt gelesen?Und den weiteren Verweis zur vergleichbaren Regelung des § 29a TVÜ-Länder: Augustin ZTR 2012, 484)?
Isie:
Bisher nicht. Ich habe aus dem BAG-Urteil zitiert, das wiederum Litschen benannt hat.
Letztlich ist es aber egal, ob es einem von uns gelingt, den anderen zu überzeugen. Für die Betroffenen ist es wichtig, das Risiko abzuwägen, das mit einer Nichtbeantragung verbunden ist. Wenn sie sich gegen einen Antrag entscheiden, weil sie sich davon keinen Vorteil versprechen, wäre es natürlich blöd, wenn der Arbeitgeber die Entgeltgruppenzulage nur auf freiwilliger Basis oder aufgrund falscher Rechtsauslegung zahlt und irgendwann damit aufhört oder sie sogar zurückfordert.
Hierzu haben wir unterschiedliche Auffassungen, aber es ist weder unser Risiko noch unsere Entscheidung.
Spid:
Wenn die TVP nicht ständig Mist vereinbaren würden, gäbe es diese erheblichen Rechtsunsicherheiten nicht. Ich freue mich schon auf §29f am 01.01.2021...
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