Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Verbesserung Techniker / Meister
Blume:
Mit welcher rechtlichen Begründung sollte ich deiner Meinung nach einen Brief an die Personalabteilung schicken und die Ansprüche geltend machen?
Die Tarifparteien haben es einfach nicht auf die Reihe gebracht das anständig zu klären.
Leidtragender ist wie immer der Angestellte....
--- Zitat von: Isie am 29.02.2020 13:37 ---
--- Zitat von: Blume am 28.02.2020 12:37 ---Ich kann nur Spid Ausführungen Recht geben.
Meine Personalabteilung hat mir mitgeteilt.
Die Entgeltgruppenzulage nicht dazugerechnet wird.
also heißt es nach der Höhergruppierung, altes Gehalt 9a/4 plus 180 Euro Garantiebetrag.
Keine Entgeltgruppenzulage mehr!
--- End quote ---
Richtig, keine Entgeltgruppenzulage mehr. Aber Entgeltzahlung in der Höhe, wie sie vor der Höhergruppierung zustand, also zusammengesetzt aus Tabellenentgelt und Entgeltgruppenzulage aus der bisherigen Entgeltgruppe. Und zusätzlich steht der Garantiebetrag zu.
https://vdstra.de/wp-content/uploads/2020/02/M%C3%B6glichkeit-der-H%C3%B6hergruppierung-im-L%C3%A4nderbereich-TV-L.pdf
Es kann natürlich sein, dass dein Arbeitgeber bei seiner Rechtsauffassung bleibt. Aber du solltest trotzdem deinen Anspruch auf Nachzahlung schriftlich geltend machen.
--- End quote ---
TV-Ler:
--- Zitat von: Blume am 02.03.2020 08:16 ---Mit welcher rechtlichen Begründung sollte ich deiner Meinung nach einen Brief an die Personalabteilung schicken und die Ansprüche geltend machen?
--- End quote ---
Unter Verweis auf die Durchführungshinweise der TdL.
Dein AG soll sich gefälligst an die eigene Auslegung des TV halten ...
Spid:
Die aber keine rechtliche Wirkung entfalten...
Blume:
Das ist der Durchführungshinweis für Bayern.
6. Besonderheiten bei Entgeltgruppenzulagen bzw. Besitzstandszulagen nach §§ 9 oder 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder
Sofern in der bisherigen Entgeltgruppe eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitz-standszulage nach §§ 9 oder 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zustand, ist diese bei einer Höhergruppierung zwar nicht bei der Stufenzuordnung, aber bei der anschlie-ßenden Bestimmung der Höhe des Entgelts zu berücksichtigen (§ 17 Absatz 4 Satz 2 2. Teilsatz TV-L).
Beispiel 9:
Eine Beschäftigte ist nach EG 9a Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt 22 Unterabschnitt 2 ein-gruppiert und am 1. Januar 2020 der Stufe 2 zugeordnet (3.227,32 € zzgl. Entgeltgruppenzulage 101,57 € = 3.328,89 €).
Auf ihren Antrag wird die Beschäftigte rückwirkend zum 1. Januar 2020 nach § 29d Absatz 2 TVÜ-Länder in die EG 9b höhergruppiert.
Dort wird sie der Stufe 2 (3.227,32 €) zugeordnet. Aufgrund des negativen Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt (3.227,32 € + 101,57 € = 3.328,89 €) von -101,57 € kommt an sich der Garantiebetrag von 180 € zum Tragen. Dieser steht neben dem „bisherigen Entgelt“ in EG 9a Stufe 2 aber nur in Höhe von 0 € zu, da er auf den Unterschiedsbetrag bei fiktiver stufengleicher Höhergruppierung (3.227,32 € ./. 3.227,32 € = 0 €) begrenzt ist.
Das Entgelt beträgt also wie bisher 3.328,89 €.
Zur weiteren Stufenlaufzeit in der EG 9b Stufe 2 siehe 3.
TV-Ler:
--- Zitat von: Spid am 02.03.2020 08:38 ---Die aber keine rechtliche Wirkung entfalten...
--- End quote ---
Klar. Solange aber der AG auf dieser Grundlage zahlt, ist das erstmal egal. Und sobald die jeweilige Stufenlaufzeit durchlaufen ist, ist es auch egal ob er es sich anders überlegt ...
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version