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TV-Ler:

--- Zitat von: Spid am 25.07.2020 09:30 ---Du übersiehst, daß nicht einfach eine Entgeltgruppe umbenannt wurde, sondern daß die E9a (wie auch die E9b) eine gänzlich andere Entgeltgruppe ist. Es geht mithin nicht darum, wie man etwas nennt, sondern darum, daß die E9a nicht die E9 ist und mithin nicht die Entgeltgruppe, in die mit einer bisherigen Vergütungsgruppenzulage übergeleitet wurde. Wie bereits ausgeführt, hat die Annahme, die Besitzstandszulage sei bei Überleitung in die E9a nicht entfallen, weil es für den Anspruch auf die Besitzstandszulage nicht darauf ankäme, daß man sich noch in der Entgeltgruppe befindet, in die man mit einer vorherigen Besitzstandszulage übergeleitet wurde, sondern es vielmehr auf die ununterbrochene Ausübung der maßgeblichen Tätigkeit ankomme, zwingend zur Folge, daß der Anspruch dann auch bei der Höhergruppierung auf Antrag fortbesteht, da ja auch hier keine Tätigkeitsänderung vorliegt. Zahlt der AG hingegen die Besitzstandszulage nach Überleitung in die E9a mit der von Dir vorgebrachten Begründung fort und nach der Höhergruppierung auf Antrag nicht, handelt er widersprüchlich - und ein solches widersprüchliches Verhalten ist ihm verwehrt, was eine Rechtspflicht zur Fortzahlung der Besitzstandszulage auch nach der Höhergruppierung auf Antrag auslösen kann, selbst dann, wenn der Anspruch eigentlich seit der Überleitung in E9a entfallen ist.

--- End quote ---
Bei dieser Auslegung würde dann auch nach erreichen der Stufe 6 weiterhin die Besitzstandszulage gezahlt werden.

Isie:
Ich vermute, dass die TVP sich nicht völlig im Klaren darüber waren, was sie da im TVÜ-L vereinbaren bzw. wie die Formulierung später ausgelegt werden könnte. Und wenn gewollt gewesen wäre, dass Besitzstand-VGRZ oder Entgeltgruppenzulagen unmittelbar durch die Überleitung nach 9a wegfallen, wäre das geregelt worden.

Dass die Besitzstandszulage auch nach Erreichen der Stufe 6 weiterzuzahlen ist, halte ich für ganz normal, da 9a Stufe 6 betragsmäßig EG 9 Stufe 4 plus Erhöhungsbetrag entspricht, wenn man den Tabellenbetrag Stand 2018 um den Prozentsatz der Tariferhöhung erhöht.

Spid:
Bei der Auslegung „ist  wegen  der  weitreichenden  Wirkung  der Tarifnormen  auf  die  Rechtsverhältnisse  von  an  Tarifbertragsverhandlungen unbeteiligten  Dritten  im  Interesse  der  Rechtssicher­heit  und  Rechtsklarheit  zu  fordern,  daß  der  Wille  der  Tarifver­tragsparteien  grundsätzlich  nur  dann  bei  der  Tarifauslegung  be­rücksichtigt  werden  kann,  wenn  er  in  den  tariflichen  Normen  sei­nen  Niederschlag  gefunden  hat“ (BAG, Urteil v. 31.10.1990 - 4 AZR 114/90). Ebensowenig wie der AG sich im Arbeitsverhältnis widersprüchlich verhalten darf, wird sich die Rechtsprechung auf eine widersprüchliche Auslegung einlassen. Entweder ist die Entgeltgruppe, in die mit einer bisherigen Vergütungsgruppenzulage übergeleitet wurde, konstitutive Voraussetzung für die Vergütungsgruppenzulage oder eben nicht.

TV-Ler:

--- Zitat von: Isie am 26.07.2020 08:04 ---Dass die Besitzstandszulage auch nach Erreichen der Stufe 6 weiterzuzahlen ist, halte ich für ganz normal, da 9a Stufe 6 betragsmäßig EG 9 Stufe 4 plus Erhöhungsbetrag entspricht, wenn man den Tabellenbetrag Stand 2018 um den Prozentsatz der Tariferhöhung erhöht.

--- End quote ---
Mein Bezug war die oben geschilderte Situation, also Höhergruppierung auf Antrag aus EG9a Stufe 6 nach EG9b Stufe 5. Gezahlt wird offenbar das Entgelt der EG9b Stufe 5 zzgl. Besitzstandszulage aus EG9a in Höhe von 145,99. Im Ergebnis ist das ein höheres Entgelt als EG9b Stufe 6.
Nach Spids Erläuterungen vermute ich nun, das auch nach Aufrücken in die EG9b Stufe 6 die Besitzstandszulage weiter gezahlt wird. Warum sollte sie dann auch wegfallen?

Isie:
Spid sagt aber, dass sie schon zum 01.01.2019 weggefallen ist. Wenn sie das aber entgegen seiner Auffassung nicht wäre, würde sie auch nicht bei einer Höhergruppierung auf Antrag wegfallen, schreibt er. Das wiederum halte ich für unzutreffend. Aber eine eindeutige tarifliche Regelung wäre schon schön gewesen.

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