Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Verbesserung Techniker / Meister

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Spid:
Nein. Die Höhergruppierung erfolgt nicht vor dem 01.11.2008, mithin gibt es da nichts auszulegen.

Isie:
Lediglich individuelle Zwischenstufen gab es ab dem 01.11.2008 nicht mehr. Individuelle Endstufen aber schon. Deshalb passt deine Begründung nicht.

Spid:
Eben genau deswegen paßt meine Begründung und die "Auslegung" der TdL ist Unfug. Da TB in einer individuellen Zwischenstufe am 01.11.2008 in die nächste Stufe aufgestiegen sind, bedarf es der expliziten zeitlichen Einschränkung in §6 Abs. 2 TVÜ-L für die unmittelbaren Anwendungsfälle des §6 Abs. 2 TVÜ-L (Höher-/Herabgruppierung individuelle Zwischenstufe) nicht, da es ja ab diesem Termin keine Anwendungsfälle vulgo TB in einer individuellen Zwischenstufe mehr gab. Die zeitliche Einschränkung in §6 Abs. 2 TVÜ-L macht nur dann Sinn, wenn sie andere Anwendungsfälle als individuelle Zwischenstufen haben soll - und das sind eben jene, die sich durch Verweis auf die Norm ergeben, hier also §6 Abs. 4 TVÜ-L.

Isie:
Selbstverständlich gilt die zeitliche Beschränkung nicht für Beschäftigte, die einer individuellen Endstufe zugeordnet wurden. Wenn man nur oberflächlich liest, könnte man den Wortlaut der verschachtelten entsprechenden Anwendung tatsächlich so verstehen, aber das haben die TVP mit Sicherheit nicht so vereinbaren wollen. Das BAG würde zu deiner Auslegung vermutlich sagen, dass man nicht am Buchstaben haften darf.

Spid:
Nur so macht das verschachtelte Normgefüge Sinn - oder weshalb sollten die TVP eine zeitliche Begrenzung explizit vereinbaren, die nicht zum Tragen kommt? Denn sie hat nur dann einen Sinn, wenn sich ihre Geltung auf die TB in einer individuellen Endstufe erstreckt, ansonsten liefe der entsprechende Normteil völlig leer.

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