Verbesserung Techniker / Meister

Begonnen von Marten, 05.03.2019 20:56

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frank20

gilt da nur der 1.1.2020 oder kann man ggf. auch noch bis z.B. August 2020 warten, wenn man dann in die nächste Stufe kommt?
Wir die Stufenzeit beim Wechsel von 9a in 9b übernommen?

TV-Ler

Zitat von: frank20 am 12.09.2019 11:56
gilt da nur der 1.1.2020 oder kann man ggf. auch noch bis z.B. August 2020 warten, wenn man dann in die nächste Stufe kommt?
Der Antrag wirkt auf den 01.01.2020 zurück, egal wann du ihn im Laufe des Jahres 2020 stellst ...

§ 29d Abs. 3 TVÜ-L:

"Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2020 zurück; nach dem 1. Januar 2020 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2020, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2020 zurück."

sigma5345

Zitat von: frank20 am 12.09.2019 11:56
Wir die Stufenzeit beim Wechsel von 9a in 9b übernommen?
Nein

frank20

Das bedeutet für jemand der zur Zeit E 9a Stufe 4, 3. Jahr
(Grundgehalt:  3272.55 €  +  Entgeltgruppenzulage 9: 98.50 €)

ist er kommt auf Antrag zum 1.1.2020 in E 9b Sufe ?? ,1.Jahr  + ???

Spid


frank20

Bedeutet 98,50€ pro Monat weniger und Laufzeit auf "0" ?

Spid

Da es den Garantiebetrag gibt, erschließt sich mir diese Folgerung nicht.

Blume

Zitat von: frank20 am 12.09.2019 12:48
Das bedeutet für jemand der zur Zeit E 9a Stufe 4, 3. Jahr
(Grundgehalt:  3272.55 €  +  Entgeltgruppenzulage 9: 98.50 €)

ist er kommt auf Antrag zum 1.1.2020 in E 9b Sufe ?? ,1.Jahr  + ???

Dein Gehalt wird 3272.55 Euro plus 180 Euro Garantiebetrag betragen, bis zum 31.12.2022.

Zum 1.1.2023 bist du dann 9b/4 mit dem ganz normalen Grundgehalt der Stufe 4 ohne Garantiebetrag.

sigma5345

Nein - 3272,55 + Entgeltgruppenzulage + Garantiebetrag ... Also 3272,55+98,5+180=3551,05

carlos1977

Zitat von: sigma5345 am 12.09.2019 13:51
Nein - 3272,55 + Entgeltgruppenzulage + Garantiebetrag ... Also 3272,55+98,5+180=3551,05
die Zulage gibt es ab den 01.01.20 nicht mehr

sigma5345

Zitat von: carlos1977 am 12.09.2019 13:54
Zitat von: sigma5345 am 12.09.2019 13:51
Nein - 3272,55 + Entgeltgruppenzulage + Garantiebetrag ... Also 3272,55+98,5+180=3551,05
die Zulage gibt es ab den 01.01.20 nicht mehr
Aber die Zulage wird hinzugerechnet wenn der Unterschiedsbetrag zwischen EG9aS4 und EG9bS3 gebildet wird. Es verhält sich ja wie bei einer normalen Höhergruppierung. Er hat also am Ende 180€ mehr Brutto als er vorher hatte ;)

Spid

Auch bei einer normalen Höhergruppierung besteht nur Anspruch auf den Garantiebetrag. §17 Abs. 4 TV-L Satz 2 bestimmt: "Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 100 Euro in den Entgeltgruppen 2 bis 8 beziehungsweise weniger als 180 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 15, so  erhält  die/der  Beschäftigte  während  der  betreffenden  Stufenlaufzeit  anstelle  des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 100 Euro (Entgeltgruppen 2  bis  8)  beziehungsweise 180  Euro  (Entgeltgruppen  9a  bis  15);  steht der/dem  Beschäftigten  neben  dem  bisherigen  und/oder  neuen  Tabellenentgelt  eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zu, wird für die Anwendung des Halbsatzes 1 die Entgeltgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage dem jeweiligen Tabellenentgelt hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt." Die Entgeltgruppenzulage/Besitzstandszulage wird dem Tabellenentgelt hinzugerechnet und der Unterschiedbetrag ermittelt. Ist der Unterschiedsbetrag kleiner als der Garantiebetrag, besteht Anspruch auf den Garantiebetrag. Ein zusätzlicher Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage/Besitzstandszulage ergibt sich nicht.

sigma5345

Zitat von: Spid am 12.09.2019 14:22
Die Entgeltgruppenzulage/Besitzstandszulage wird dem Tabellenentgelt hinzugerechnet und der Unterschiedbetrag ermittelt. Ist der Unterschiedsbetrag kleiner als der Garantiebetrag, besteht Anspruch auf den Garantiebetrag. Ein zusätzlicher Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage/Besitzstandszulage ergibt sich nicht.
Nein - kein Anspruch auf eine zu zahlende Zulage ... genau das meinte ich aber... er erhält aufgrund des negativen Unterschiedbetrags die 180€ auf sein jetziges Tabellenentgelt+Zulage. Also 180€ mehr als jetzt.

Capo

§17 Abs.4 "steht der/dem  Beschäftigten  neben  dem  bisherigen  und/oder  neuen  Tabellenentgelt  eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zu, "

im steht sie aber nicht mehr zu daher wird sie nicht berücksichtigt

TV-Ler

Zitat von: Capo am 12.09.2019 14:47
§17 Abs.4 "steht der/dem  Beschäftigten  neben  dem  bisherigen  und/oder  neuen  Tabellenentgelt  eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zu, "

im steht sie aber nicht mehr zu daher wird sie nicht berücksichtigt
Zum Zeitpunkt unmittelbar vor der der Höhergruppierung (31.12.2019) steht die Entgeltgruppenzulage zu. Daher ist sie für die Höhergruppierung mit Wirkung zum 01.01.2020 auch zu berücksichtigen.