Verbesserung Techniker / Meister

Begonnen von Marten, 05.03.2019 20:56

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Isie

Ich empfehle, die Durchführungshinweise der TdL vom 30.03.2012 zu lesen. Hier wird nicht nur die tarifliche Neuregelung der Einbeziehung von Entgeltgruppenzulagen erläutert, sondern in einem Beispiel die von mir als Auffüllen bezeichnete Berechnungsweise sehr gut dargestellt.

Spid

Warum sollte ich Durchführungshinweise lesen? Da kann ich auch lesen, was so auf die Klowand gekritzelt wurde. Gleiche tarifliche Relevanz, gleiche Güte.

Isie

Wenn Durchführungshinweise der TdL eine tarifliche Neuregelung erläutern, haben sie jedenfalls mehr Relevanz als eine Auslegung der tariflichen Vorschriften durch dich oder mich.

Spid

Nein, sie sind nicht nur tariflich ohne jeden Wert, sie sind auch kein Anhaltspunkt für die Auslegung tariflicher Normen - schließlich käme dann einer der Tarifparteien eine Interpretationshoheit zu, die ihr nicht zusteht. Wenn man dann noch bedenkt, daß nicht selten die Durchführungshinweise das Versagen der Tarifparteien, das zu vereinbaren, was sie vereinbaren wollten, noch verschlimmbesserten - ich sage nur PE3 zu §16 Abs. 2 TV-L i.V.m. §16 Abs. 2 Satz 3. Das war ganz großes Kino, wie man eine im Wortlaut grundrechtswidrige Regelung in den Durchführungshinweisen durch eine explizit tarifwidrige heilen wollte. Wie großartig das BAG das quasi im Vorbeigehen abkanzelte, während das BAG die auf der Hand liegende grundrechtskonforme Interpretation der tariflichen Norm präsentierte. Das war eigentlich der Augenblick, wo die TdL hätte sagen sollen: Interpretation tariflicher Normen überlassen wir besser mal jemandem, der sich damit auskennt.

Isie

Durchführungshinweise sollen ja nicht unbedingt eine einseitige Auslegung der tariflichen Vorschriften darstellen, sondern die Anwendung vereinfachen. Insbesondere, wenn beide Tarifvertragsparteien dieselbe Auffassung zur Anwendung haben, wird es wohl auch so gewollt sein. Ob die Anwendung vor Gericht Bestand hat, ist ein anderes Thema.

Spid

Maßgeblich ist aber nicht, was die TVP wollten, sondern was sie vereinbart haben.

Isie

Aber es ist eben nicht so einfach, tarifliche Vorschriften so zu formulieren, dass sie zweifelsfrei auf alle denkbaren Fallgestaltungen korrekt angewendet werden. Aber durch die Durchführungshinweise wissen die Bezügestellen, was sie in welcher Situation tun sollen, und die Beschäftigten wissen, womit sie rechnen müssen.

Spid

Das ist einfacher als man denkt - aber natürlich nicht für Menschen, die bei einer recht simplen Aufgabe wie eine inhaltsgleiche Regelung mit Wirkung zu einem ein Jahr späteren Zeitpunkt derart versagen wie bei §29f TVÜ-L. Und dann kommt ja noch die Unfähigkeit, die Folgen von Vereinbarungen abzusehen - ich sage nur Überleitung Techniker mit Entgeltgruppenzulage. Das Unvermögen haben die TVP beim TV-L aber nicht exklusiv - ich erinnere nur daran, daß die TVP im kommunalen Bereich nicht mal im Ansatz die absurde Wirkung der stufengleichen Höhergruppierung auf die Regelungen zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht bedacht haben.

Isie

Zitat von: Spid in 28.02.2020 15:20
Nein, überhaupt nicht. Er kann dazu führen, daß überhaupt ein Anspruch auf den Garantiebetrag besteht, der bei anderer Berechnungsweise nicht bestünde. Und er kann dazu führen, daß kein Anspruch auf den Garantiebetrag besteht, der bei anderer Berechnungsweise zustünde - wenn erst durch die Höhergruppierung eine Entgeltgruppenzulage zusteht.

Hier ist ein Beispiel dafür, dass der Garantiebetrag nur deshalb zusteht, weil eine wegfallende Entgeltgruppenzulage in die Berechnung des Unterschiedsbetrages einbezogen wird: vor Höhergruppierung Tabellenentgelt E9a 3895,24 € und Entgeltgruppenzulage 100 €, nach Höhergruppierung Tabellenentgelt E9b 4124,89 €, keine Entgeltgruppenzulage. Unterschiedsbetrag 129,65 €, also steht der Garantiebetrag zu.
Nach deiner Auslegung würde das alte Tabellenentgelt plus Garantiebetrag gezahlt, ergibt 4075,24. Das ist weniger als das nach Höhergruppierung zustehende Tabellenentgelt. Geht also gar nicht.
Nach den Erläuterungen und dem Beispiel in den Durchführungshinweisen wird dagegen das alte Entgelt, bestehend aus dem Tabellenentgelt und der Entgeltgruppenzulage aus der bisherigen Entgeltgruppe, weitergezahlt und zusätzlich der volle Garantiebetrag.

Spid

Erstens ginge das sehr wohl - was aber dahingestellt bleiben kann, da es die beschriebene Konstellation nicht gibt.

Isie

Zitat von: Blume in 28.02.2020 12:37
Ich kann nur Spid Ausführungen Recht geben.

Meine Personalabteilung hat mir mitgeteilt.

Die Entgeltgruppenzulage nicht dazugerechnet wird.

also heißt es nach der Höhergruppierung, altes Gehalt  9a/4 plus 180 Euro Garantiebetrag.

Keine Entgeltgruppenzulage mehr!
Richtig, keine Entgeltgruppenzulage mehr. Aber Entgeltzahlung in der Höhe, wie sie vor der Höhergruppierung zustand, also zusammengesetzt aus Tabellenentgelt und Entgeltgruppenzulage aus der bisherigen Entgeltgruppe. Und zusätzlich steht der Garantiebetrag zu.

https://vdstra.de/wp-content/uploads/2020/02/M%C3%B6glichkeit-der-H%C3%B6hergruppierung-im-L%C3%A4nderbereich-TV-L.pdf

Es kann natürlich sein, dass dein Arbeitgeber bei seiner Rechtsauffassung bleibt. Aber du solltest trotzdem deinen Anspruch auf Nachzahlung schriftlich geltend machen.

Spid

Es gibt keinen Anspruch, mithin kann ein solcher auch nicht geltend gemacht werden.

Isie

@Spid:
Das ist deine Rechtsauffassung, aber es ist möglicherweise  eine Mindermeinung. Wenn sich die Rechtsauffassung durchsetzt, die in dem verlinkten Beitrag vertreten wird, ist es wichtig, den Anspruch geltend gemacht zu haben.

Spid

Es fehlt ja schon seit der Überleitung am Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage, so daß eine abweichende Rechtsauffassung zur Berücksichtigung der Entgeltgruppenzulage bei Höhergruppierung nicht einmal relevant wird.

Isie

Diese Diskussion hatten wir auch schon mal. Auch dazu gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Genau auf diese Situation bezieht sich ja der verlinkte Beitrag.