Die Regelung des § 9 TVÜ-L ist leider absolut nicht eindeutig, sondern in sich widersprüchlich, wenn man sie aus Sicht der Tarifeinigung 2019 betrachtet.
- Die Besitzstandszulage gibt es nur in der Entgeltgruppe, aus der man aus dem BAT übergeleitet wurde.
- Die Besitzstandszulage gibt es nur so lange, wie die auszuübende Tätigkeit sich nicht ändert.
- Die Besitzstandszulage fällt weg, wenn die Vergütungsgruppenzulage nach den Regelungen des BAT weggefallen wäre.
@Spid: Du sagst, dass durch die Überleitung nach 9a bereits die erstgenannten Voraussetzung nicht mehr vorliegt. Das halte ich für unzutreffend, da die Änderung der Entgeltgruppe normalerweise durch eine Höhergruppierung erfolgt und nicht durch eine Änderung der Stufenlaufzeiten und Umbenennung der Entgeltgruppe. Wenn die Zulage durch die Überleitung nach EG 9a hätte wegfallen sollen, hätte das tariflich geregelt werden müssen. Aber durch die Höhergruppierung auf Antrag ist eine Änderung der Entgeltgruppe eingetreten, jedenfalls, wenn man die alte und die neue Entgeltgruppe miteinander vergleicht. Das bedeutet, dass die Zulage wegfällt, aber in die Berechnung des Garantiebetrages einzubeziehen ist.
Dies ist eine der Rechtsauffassungen, die es zu diesem Thema gibt. Ich halte sie für die schlüssigste.