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Eingruppierung Amtsvormund
Hain:
Moin,
--- Zitat von: Falke007 am 12.03.2019 16:23 ---Okay, da stand ich auf dem Schlauch.
Das es in der Arbeit an sich Unterschiede (durch Teamleitung etc.) stimmt natürlich.
In der Praxis sieht es aber so aus, dass unser Nachbarlandkreis komplett S14 bekommt, während wir alle S12 bekommen. Das erschließt sich mir nicht und kommt mit auch nicht logisch vor.
--- End quote ---
die Frage ist, ob die von Dir dauerhaft auszuübenden Tätigkeiten den beschriebenen Tätigkeitsmerkmale der S 14 zuzuordnen sind. In diesem Fall: Gehören zB insbesondere Inobhutnahmen zu Deinen Tätigkeiten? Dies ist bei Jugendhilfeträgern durchaus verschieden geregelt.
Grüße
Hain
Falke007:
--- Zitat von: Hain am 14.03.2019 13:59 ---Moin,
--- Zitat von: Falke007 am 12.03.2019 16:23 ---Okay, da stand ich auf dem Schlauch.
Das es in der Arbeit an sich Unterschiede (durch Teamleitung etc.) stimmt natürlich.
In der Praxis sieht es aber so aus, dass unser Nachbarlandkreis komplett S14 bekommt, während wir alle S12 bekommen. Das erschließt sich mir nicht und kommt mit auch nicht logisch vor.
--- End quote ---
die Frage ist, ob die von Dir dauerhaft auszuübenden Tätigkeiten den beschriebenen Tätigkeitsmerkmale der S 14 zuzuordnen sind. In diesem Fall: Gehören zB insbesondere Inobhutnahmen zu Deinen Tätigkeiten? Dies ist bei Jugendhilfeträgern durchaus verschieden geregelt.
Grüße
Hain
--- End quote ---
Inobhutnahmen zwar nicht unbedingt - die sind ja zumeist vor der Vormundschaft gelaufen. Das kommt zwar immer mal wieder vor, aber sicher nicht regelmäßig.
Entscheidungen zum Wohl des Kindes, Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung sowie eine Zusammenarbeit mit Gerichten sind hingegen schon mein tägliches Brot - und diese Anforderungen stehen in der Tätigkeitsbeschreibung.
Wastelandwarrior:
Da die Tätigkeiten eines Amtsvormunds nicht ohne Weiteres die eines Sozialarbeiters sind, erschließt sich mir die Eingruppierung im S-Tarif nicht.
Hain:
Moin,
--- Zitat von: Falke007 am 19.03.2019 11:04 ---Inobhutnahmen zwar nicht unbedingt - die sind ja zumeist vor der Vormundschaft gelaufen. Das kommt zwar immer mal wieder vor, aber sicher nicht regelmäßig.
Entscheidungen zum Wohl des Kindes, Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung sowie eine Zusammenarbeit mit Gerichten sind hingegen schon mein tägliches Brot - und diese Anforderungen stehen in der Tätigkeitsbeschreibung.
--- End quote ---
wenn Inobhutnahmen nicht zum regelmäßigen Geschäft gehören, wird es nichts mit der S 14. Das sieht zumindest das BAG in seiner Entscheidung vom 10.12.2014 so (Randnummer 26 zur Abgrenzung herangezogen: "sich nicht mit der zwangsweisen Unterbringung nach Abschnitt 2 des Dritten Buches des FamFG befassen) https://juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2015/2015-07-29/4_AZR_773-12.pdf
--- Zitat von: Wastelandwarrior am 19.03.2019 11:18 ---Da die Tätigkeiten eines Amtsvormunds nicht ohne Weiteres die eines Sozialarbeiters sind, erschließt sich mir die Eingruppierung im S-Tarif nicht.
--- End quote ---
Es muss nicht ein Sozialarbeiter sein, aber es kann wenn der Arbeitgeber es die Tätigkeiten so gestalten will.
Grüße
Hain
Falke007:
Vielen Dank für den Link @Hain.
Im genannten Urteil geht es aber ja mehr um rechtliche Betreuung von Erwachsenen und weniger um Vormundschaften für Kinder und Jugendliche.
Auf jeden Fall habe ich jetzt etwas, womit ich mich nochmal beschäftigen kann und mögliche Unterschiede zu meiner Stelle herausfiltern kann.
Ich finde schon (liegt aber vielleicht auch in der Natur der Sache), dass man das Tätigkeitsprofil von S14 auch ohne Inobhutnahmen durchaus treffen kann:
Wir treffen die Entscheidungen gegen die Gefährdung, da eine Fremdunterbringung durch unsere Anträge überhaupt erst möglich ist und damit auch mit über die zwangsweise Unterbringung entscheiden.
Wir arbeiten mit dem Familiengericht und insbesondere mit dem Vormundschaftsgericht (welches fast ausschließlich mit uns zusammen arbeitet).
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren leiten wir ebenfalls ein. (als kleines Beispiel: die Entscheidung darüber, ob das Kind inkognito untergebracht ist oder nicht.)
Falls es nicht so sein sollte, würde es mich umso mehr überraschen, dass die Eingruppierungen in den verschiedenen Landkreises dann soweit auseinander gehen - zumindest von einigen S14ern aus anderen Landkreisen ist mir bekannt, dass sie mit direkten Inobhutnahmen ebenfalls nichts zu tun haben.
Die Idee dahiner, dass Vormünder Inobhutnahmen durchführen erschließt sich mir auch nicht. Wir werden erst mit Entzug der elterlichen Sorge vom Gericht bestellt - dann sind die Kinder zu 99% schon untergebracht.
Das kann ich mir rein rechtlich auch kaum anders praktikabel vorstellen.
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