§ 20 Jahressonderzahlung
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung
... was die Sache nicht fairer macht, z.B. bei bloß (regelmäßig) saisonal beschäftigten Aushilfen z.B. bei den kommunalen Bauhöfen etc.
Die Damen und Herren verrichten i.d.R. 6-10 Monate p.a. treu und brav ihren Dienst (in monetär überschaubaren Entgeltgruppen
) und partizipieren dann noch nicht mal von der bescheidenen Sonderzahlung, wenn die Beschäftigungsverhältnisse z.B. zum 30.11. eines Jahres auslaufen.