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Höhergruppierung von EG8 in EG9a

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Spid:
Was die Tarifvertragsparteien in der Vorbemerkung geregelt haben, ist „Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Abschnitts sind nur die in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten.“ - und nichts anderes. Gem. dem genannten BAG-Urteil fallen auch durch die jeweiligen Nachfolgeregelungen (bspw. GemKVO der jeweiligen Länder und auch diese ablösende Regelungen) bestimmten Kassen darunter. Die Art der Buchführung hingegen spielt keinerlei Rolle.

Franke:
So jetzt  mal wieder was zum Thema:
Wenn ich aber eine Kollegin in der Kasse habe?! Also nix Einmann Betrieb! Man braucht schließlich eine Stellvertretung.
Und ich bleibe dabei dass es absolut legitim wäre eine EG9a anzustreben bei Leitung Kasse und Vollstreckung.   Die Verantwortung ist so oder so gegeben und man muss sich noch um alles selbst kümmern. Also Dreifachbelastung!

Spid:
Nun, das Thema war die Eingruppierung eines Verwalters einer Einmannkasse mit weiteren Aufgaben. Dazu gehört selbstverständlich auch die Frage, welche Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen sind. Nicht dazu gehört die Eingruppierung von Leitern von Kassen im Tarifsinne, die auch Leiter der Vollstreckungsstelle sind. Diese sind mindestens in E9a eingruppiert.

Franke:
Ich wollte mich hier einfach nur noch mal absichern bevor ich noch mal zu meinem Chef gehe in Sachen EG9a.  Das es aus rein gesetzlichen Aspekten möglich wäre als Kassenleiter und Vollstreckungsleitung in EG9a zu kommen auch wenn man nur in einer kleinen Gemeinde arbeitet.
Gibt es eigentlich auch die Möglichkeit sich noch mal einen telefonischen Ratschlag zu holen in Sachen TVöD? Kommunaler Prüfungsverband zB.?

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