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Erfahrungsstufe ist selbst zu beantragen??

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Sonnenschein:
Folgender Fall eines Kollegen in der E10 Endstufe

2017 wäre er in die Endstufe gekommen, die Personalabteilung hat dies verpasst, dem Kollegen war es auch nicht aufgefallen.
Jetzt ist es aus welchen Gründen in der Personalabteilung aufgefallen und es wurde seit 2017 eine Nachzahlung veranlaßt. 2 Tage später erfolgt ein Anruf, dass nach §37 TVÖD eine rückwirkende Antragstellung nur für 6 Monate möglich ist und er den Betrag, der 6 Monate übersteigt, zurückzahlen soll. Er hätte den Sutfenaufstieg schriftlich beantragen müssen!Die Personalabteilung läßt sich da auch auf keine Diskussion ein und zieht sich auf die 6-Monatsregelung zurück.

Ich bin der Meinung, dass §16 keine Antragstellung vorsieht. Der Stufenaufstieg erfolgt automatisch nach der festgelegten Zeit. Alle anderen Stufen wurden ja auch dementsprechend ausgezahlt.

Da es sich hier um einen eindeutigen Fehler des Arbeitgebers handelt, greift hier überhaupt der §37 in dem Fall und muss nicht nach §16 der Stufenaufstieg nachgezahlt werden (ggf sogar mit Verzinsung)?

Die Krönung war sogar, dass sich mein Kollege allein um die Rückerstattung der abgeführten Lohnsteuer kümmern soll....

Ich rede noch nicht mal von Mitarbieterzufriedenheit, die hier meiner Meinung nach mit Füßen getreten wird, sondern dass §16 Stufenaufstieg völlig ignoriert wird und auf §37 verwiesen wird, der nach meiner Lesart eigentlich für andere Anträge gmeint ist, wie z.B. Wechsel Steuerklasse etc.

Spid:
§37 TVÖD greift auch bei Verschulden des AG.

MoinMoin:
und §37 TVÖD greift auch bei Verschulden des AN.  :P

Ja ist dumm gelaufen für den Kollegen. Aber alles Rechtens.

Mannheim:
Ihr arbeitet sicherlich bei meinem Ex Arbeitgeber.

Die Personalabteilung hat mich von der Arbeitszeit her als Beamter mit 41 h in der Woche geführt und diese auch abgezogen. Obwohl ich als Angestellter 2 h weniger hatte.

Das ging , da ich extrem viele Überstunden hatte unter und auch hier gab es obwohl es ein offensichtliches Verschulden des AG war nur das halbe Jahr.

Ich habe mir aber die Stunde anderweitig wieder zurück geholt.  ;)

AlphaOmega:
Geh doch mal zum Anwalt.
Ich habe vor ein paar Tagen in einer anderen fiktiven Fallkonstellation dieselbe Frage gestellt und noch keine Antwort bekommen. Ich kann die Frage selbst nicht vor Gericht klären lassen, weil es ein fiktives Beispiel war.

Die kurze Antwort hier von Spid kann ich überhaupt nicht deuten.

"§ 37
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. [...]"

Ich habe in Urteilen öfter gelesen, dass es Pech eines AN ist, wenn er die Ausschlußfrist nicht kennt und seine Ansprüche deswegen zu spät geltend gemacht hat. Warum sollte ein AG argumentieren können: Ups, die Ausschlußfrist habe ich nicht gekannt und  zuviel gezahlt, das will ich jetzt wieder  zurück? Von meinem Gefühl her, müsste ein Gericht da auch sagen: "Sorry AG, Pech gehabt, wenn du den Tarifvertrag nicht kennst."
Wenn der AG jetzt eine Rückzahlung für die ersten 6 Monate fordert, dann muss doch ersteinmal geklärt werden, von welchem Anspruch, der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt, hier überhaupt die Rede ist.

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