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Eingruppierung Leitung Meldeamt

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Marry:
Vielen Dank für die Antworten.

Meine alte Stelle war E8 bewertet.

Falls die Stelle (keine Wahlleitung, ich arbeite selbst mit) mit E6 bewertet wäre - müsste ich - weil ich vor der Elternzeit E8 hatte wieder auf E8 eingruppiert werden?

Irgendwie habe ich im Kopf dass man nicht schlechter eingruppiert werden kann... mein arbeitsverhältnis ist ja nie erloschen.

Vielleicht hat hier jemand noch einen Erfahrungswert für mich :)

Squix:
Grundsätzlich ist die Übertragung einer Tätigkeit die niedriger bewertet ist und daher zu einer entsprechend niedrigeren Eingruppierung führt, ohne deine Zustimmung (Unterschrift), nicht möglich (entsprechend auch nicht vom Direktionsrecht gedeckt). Setzt allerdings auch voraus, dass dein AG bzgl. deiner bisherigen Tätigkeit nicht irrte und du tatsächlich in die EG 8 eingruppiert warst und nicht irrtümlich einfach danach bezahlt wurdest.

Spid:
Es bedarf für eine Zustimmung zu einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung keine Unterschrift.

nichts_tun:
@Spid: Der AG müsste aber keine Änderungskündigung aussprechen, wenn die Tätigkeiten in EG 6 dauerhauft  auszuüben wären, oder?

Die EG 8 ist bei dem Tätigkeitsspektrum - das ich jetzt vor Augen habe: Bearbeitung der Meldeaufgaben mit 1 bis 2 unterstellten Mitarbeitern - nicht ausgeschlossen. In welchem konkreten Umfang selbstständige Leistungen im Tarifsinne vorliegen, wäre aber genauer zu prüfen.

Spid:
Wenn der AN einverstanden ist, selbstverständlich nicht.

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