Hallo Fachleute,
hier ein kleines Problem mit der Bitte um argumentative Hilfe:
Tätigkeiten nach Teil I EntgO:
40 % E 14
40 % E 13
20 % E 11
Mein Ergebnis:
80 % Tätigkeiten nach E 13, davon 40 % nach E 14, also E 14 Fg. 2.
Jetzt wird mir entgegengehalten, dass gemäß § 12 Abs. 2 TVöD sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe richtet, die mindestens hälftig anfallen.
Hier seien es nur 40 % E 13, so dass ein Aufbauen (E 14 FG 2: Beschäftigte der Entgeltgruppe 13....) nicht erfolgen kann.
Nach meiner Logik beinhaltet die E 14 auch die Tätigkeitsmerkmale der E 13, so dass insgesamt 80 % E 13 vorliegen und natürlich darauf aufgebaut werden kann.
Dieses entgeltordnungsimmanente Prinzip ist dabei so logisch, dass es nicht nochmal explizit genannt ist. Oder?
Ich bräuchte bitte eine Fundstelle, die klipp und klar dies bestätigt, da ich mit Logik bei meinem Gesprächspartner nicht weiterkomme. Hätte da jemand was für mich?
Danke!