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Eingruppierung E 14 - BItte um Bewertungs- und Argumentationshilfe

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Spid:

--- Zitat von: AlphaOmega am 04.04.2019 20:04 ---Mal angenommen:

AV 1: 20%, Heraushebung: besondere Schwere und Bedeutung
AV 2: 30%, Heraushebung: hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
AV 3: 50%, ohne Heraushebung und Unterstellungsverhältnis

Bei 100% ist AV 1 mit E 14 zu bewerten und AV 3 mit E 13. Aber was mache ich mit AV 2? In der E 14 gibt es das Tätigkeitsmerkmal hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben ja nicht, sondern nur mit dem Zusatz 1/3.

--- End quote ---

AV2 ist auch E14 - er ist zu 100% hLbbsA, was mindestens ein Drittel erfüllt.

AlphaOmega:
Ich unterstelle, dass die Seminare auch eine gewisse Qualität haben, wenn der Vorschlag von dir kommt  :).

Im fiktiven Beispiel wäre der AN also in E 14 eingruppiert, aber ohne Fallgruppe?

Spid:
Ja.

Texter:

--- Zitat von: Spid am 02.04.2019 17:23 ---Dazu bedarf es doch nur der Nutzung des vorgesehenen Formulars Tätigkeitsbewertung (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/20150420_Taetigkeitsbewertung.doc?__blob=publicationFile&v=1) und der dazugehörigen Ausfüllhinweise (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/20150420_BMI_Taetigkeitsbewertung.doc?__blob=publicationFile&v=2).

--- End quote ---

Mhh wenn ich das lese, würde ich im ersten Moment 10 % der EG 14 der EG 13 zuordnen um auf 50% zu kommen. Dann bleiben noch 30 Prozent EG 14 übrig, was kleiner als 33,33 Prozent ist. Ergebnis EG 13.

Wo ist mein Fehler?

Spid:
Du führst eine Entgeltgruppenbetrachtung durch. Wenn aufeinander aufbauende Tätigkeitsmerkmale vorliegen, ist jedoch auch eine Anforderungsbetrachtung durchzuführen - und die führt zu 80% wissenschaftliches Hochschulstudium und 40% bSuB.

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