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Urteil Bundesarbeitsgericht 4 AZR 816/16

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Wastelandwarrior:
Zeitanteile müssen natürlich 7/9 und 2/9 heissen. (350/450 und 100/450)  :)
Scheinbar benötigt mein Gehirn für Kopfrechnen erst Kaffee.

Ergebnis bleibt aber.

Spid:
Daran ist nichts unsystematisch. Das BAG nimmt lediglich eine ex-ante-Perspektive auf den Arbeitsvorgang mit dem Ziel eines spezifischen Arbeitsergebnisses ein. So zwischen Beginn des Arbeitsvorgangs und dessen Arbeitsergebnis als natürlichem Ende Einzeltätigkeiten unterschiedlicher Schwierigkeit liegen können, sind diese für die Gesamtheit anzunehmen. Daß eine Tarifpartei darüber tieftraurig ist, ist mir klar - das ist aber tariflich unbeachtlich.

Wastelandwarrior:
Wir werden das Ergebnis dieses unheimlich spannenden Vorgnags beobachten können. Wobei 2 der Richter des 4. Senats, die diese Sichtweise geprägt haben, nicht mehr im Dienst sind und gerade erst ein anderer Senat vom BVerfG zurückgepfiffen wurde. ;)

Spid:
Ich würde angesichts der aktuellen Besetzung nicht von einer Änderung der Rechtsprechung ausgehen.

marco.berlin:

--- Zitat von: Wastelandwarrior am 05.04.2019 09:51 ---Der Unterschied der Sichtweise wird in folgendem Beispiel klar:

Jemand in der Wohngeldsachbearbeitung hat 400 Fälle pro Jahr. Davon sollen unstrittig 50 Fälle mit "selbständigen Leistungen" einhergehen. Für diese Fälle wird die doppelte Bearbeitungszeit benötigt.

Das BAG würde daraus in der Regel ableiten: 1 Arbeitsvorgang (100% mit 400 Fällen, unter denen im rechtserheblichen Umfang ausreichende selbständige Leistungen vorkommen) = EG 9a (neu)

Bei echter organisatorischer Trennung möglicherweise 2 Arbeitsvorgänge, wobei der erste die 350 "einfachen" beinhaltet und der zweite die 50 "schwierigen". Zeitanteile wären 8/9 und 1/9. Ergebnis EG 6

Richtig ist aber: es sind 400 Arbeitsvorgänge. wobei die einfachen "350" und die schwierigen "50" für die Gesamtbetrachtung (!!) zeitanteilsmäßig zu addieren sind. Ergebnis EG 6. Die Zusammenziehung VOR Feststellung der Wertigkeit ist dagegen unsystematisch, weil diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht und bei der eigentlichen Bildung der Arbeitsvorgänge außen vor zu bleiben hat.

--- End quote ---

Ich sehe keine Entscheidung des BAG die zum Thema Wohngeldsachbearbeiter aktueller und vorallem abweichend zur Endscheidung Urteil des BAG vom 23.09.2009 – 4 AZR 308/08 – wäre. In derEntscheidung hatte das BAG festgestellt, dass eine Trennung zwischen einfachen und schweren Vorgängen gerade nicht möglich ist und demnach (neu) nach E9a eingruppiert ist. Oder hab ich da was verpasst.

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