Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Urteil Bundesarbeitsgericht 4 AZR 816/16
Wastelandwarrior:
--- Zitat von: steffen am 04.04.2019 16:49 ---Ich verstehe nicht was an dem Urteil nicht eindeutig ist.
--- End quote ---
Das BAG definiert den Begriff "Arbeitsvorgang" anders, als die Tarifvertragsparteien (ja, auch die Gewerkschaften, auch wenn sie das aktuell ausblenden) beabsichtigt haben. Das darf es aber nicht. Als Beispiele für Arbeitsvorgänge sind in der Protokollerklärung (die geltendes Tarifrecht ist) z.B. "Erstellung eines EKG" genannt. Im Rahmen der Rechtsprechung des BAG würde das bei einer MTA z.B. aber regelmäßig in einem großen Arbeitsvorgang aufgehen. Was gegen den Willen der Tarifvertragsparteien wäre. Im Kern geht es darum, das die TV-Parteien einen konkreten Vorgang als Arbeitsvorgang definieren wollten, das BAG aber rechtswidrig einen abstrakten zu Grunde legt.
Spid:
Natürlich darf es das! Ist eine tarifliche Bestimmung auslegungsbedürftig, muß es den Willen der Tarifvertragsparteien erforschen, und zwar nicht etwa anhand derer anderweitiger Verlautbarungen, sondern anhand des Tarifvertrages selbst. Dazu gehört auch die genannte Protokollerklärung, in der aber sowohl konkrete als auch abstrakte (Bearbeitung Aktenvorgang bis Unterschriftsreife, Pflege einer Person) Tätigkeiten als Arbeitsvorgang genannt werden.
Wastelandwarrior:
Bearbeitung EINES Aktenvorgangs... (Zahlwort, kein unbestimmter Artikel)
Aber korrekt: die Pflege einer Person ist mißverständlich.
Im Kontext mit den Zeitanteils-Merkmalen macht eine abstrakte Denkweise auch keinen Sinn.
Spid:
Neben dem Umstand, daß nichts darauf hindeutet, daß es sich um ein Zahlwort handelt, wäre dies ohnehin unbeachtlich. Aktenvorgang ist bereits an sich abstrakt. Zudem sind wiederkehrende gleichartige Arbeiten, die die gleichen Einzeltätigkeiten umfassen und das gleiche Arbeitsziel haben, bei gleicher rechtlicher Wertigkeit ohnehin jeweils grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen.
Wastelandwarrior:
Der Unterschied der Sichtweise wird in folgendem Beispiel klar:
Jemand in der Wohngeldsachbearbeitung hat 400 Fälle pro Jahr. Davon sollen unstrittig 50 Fälle mit "selbständigen Leistungen" einhergehen. Für diese Fälle wird die doppelte Bearbeitungszeit benötigt.
Das BAG würde daraus in der Regel ableiten: 1 Arbeitsvorgang (100% mit 400 Fällen, unter denen im rechtserheblichen Umfang ausreichende selbständige Leistungen vorkommen) = EG 9a (neu)
Bei echter organisatorischer Trennung möglicherweise 2 Arbeitsvorgänge, wobei der erste die 350 "einfachen" beinhaltet und der zweite die 50 "schwierigen". Zeitanteile wären 8/9 und 1/9. Ergebnis EG 6
Richtig ist aber: es sind 400 Arbeitsvorgänge. wobei die einfachen "350" und die schwierigen "50" für die Gesamtbetrachtung (!!) zeitanteilsmäßig zu addieren sind. Ergebnis EG 6. Die Zusammenziehung VOR Feststellung der Wertigkeit ist dagegen unsystematisch, weil diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht und bei der eigentlichen Bildung der Arbeitsvorgänge außen vor zu bleiben hat.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version