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Kündigung

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Chrilleger:
Mann sind hier Kinder unterwegs :) Jetzt könnt ihr mich ja wieder negativ bewerten LOL

Auch in TV L der Länder gilt noch der BAT! § 54 Außerordentliche Kündigung > aus wichtigem Grund!

Eine bessere Entgeltgruppe und die damit finanzielle Verbesserung (Angebot) ist ein wichtiger Grund! Basta..
Und da ein Arbeitsgeberwechsel manchmal mit der Kündigungsfrist nicht vereinbart werden kann, ist der Arbeitnehmer hier im Vorteil.
Wer sich rechtlich nicht auskennt sollte hier einfach mal die Klappe halten :)

tomk:

--- Zitat von: Chrilleger am 05.04.2019 13:18 ---Eine bessere Entgeltgruppe und die damit finanzielle Verbesserung (Angebot) ist ein wichtiger Grund! Basta..

--- End quote ---
In welchem Paralleluniversum bist du denn unterwegs? (Und nein, das ist kein wichtiger Grund)


--- Zitat von: Chrilleger am 05.04.2019 13:18 ---Wer sich rechtlich nicht auskennt sollte hier einfach mal die Klappe halten :)

--- End quote ---
Warum sprichst du dann?

Lars73:
Und der Arbeitgeber darf aus wichtigen Grund fristlos kündigen wenn er jemanden findet der den Job für weniger Geld macht?

Rattgeber:

--- Zitat von: Chrilleger am 05.04.2019 13:18 ---Mann sind hier Kinder unterwegs :) Jetzt könnt ihr mich ja wieder negativ bewerten LOL

Auch in TV L der Länder gilt noch der BAT! § 54 Außerordentliche Kündigung > aus wichtigem Grund!

Eine bessere Entgeltgruppe und die damit finanzielle Verbesserung (Angebot) ist ein wichtiger Grund! Basta..
Und da ein Arbeitsgeberwechsel manchmal mit der Kündigungsfrist nicht vereinbart werden kann, ist der Arbeitnehmer hier im Vorteil.
Wer sich rechtlich nicht auskennt sollte hier einfach mal die Klappe halten :)

--- End quote ---

So stehts im BAT
Der Arbeitgeber und der Angestellte sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Also Nein!

Chrillegers Antwort ist leider mit wenig Verstand und noch weniger Wissen zur Sache produziert worden.

Es bleibt aber ein Auflösungsvertrag - sollte bei einem Wechselwunsch innerhalb des TV-L kein Problem sein. Ich kenne aus meiner Erfahrung niemanden der seine Kündigungsfristen seitens des AG hätte einhalten MÜSSEN wenn er nicht gewollt hätte...

MoinMoin:

--- Zitat von: Rattgeber am 05.04.2019 14:43 ---Es bleibt aber ein Auflösungsvertrag - sollte bei einem Wechselwunsch innerhalb des TV-L kein Problem sein. Ich kenne aus meiner Erfahrung niemanden der seine Kündigungsfristen seitens des AG hätte einhalten MÜSSEN wenn er nicht gewollt hätte...

--- End quote ---
Jipp. Und wenn der Auflösungsvertrag nicht gewollt wird, dann bleibt noch die gerichtliche Klärung ob Chrillegers Antwort doch korrekt ist.
Aber bis dahin hat man ja schon längst die neue Stelle angetreten......

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