Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Wechsel von einer Landesbehörde zu einer Kommune in einem Angestelltenverhältnis
Stephanie:
Danke, Majon :D das ist ja mal eine positive Neuigkeit....
Ich werde mir wohl am Wochenende mal den ganzen TVöD zur Brust nehmen.
Schönes Wochenende 8)
Organisator:
--- Zitat von: Stephanie am 11.04.2019 07:20 ---Besitzstände die mich hart treffen sind besonders das mit dem Krankengeldzuschuss.....
--- End quote ---
Wenn ich das richtig verstehe gibt es im ersten Jahr bis zur 14. Woche Krankengeldzuschuss und ab dem dritten Jahr bis zur 40. Woche.
Dies bedeutet also eine Verschlechterung nur in den ersten beiden Jahren, wenn man länger als 13 Wochen (1/4 Jahr) krank ist. Kann das ausschlaggebend für eine Jobwechsel sein?
Stephanie:
Guten Morgen ;)
@ Organisator,
natürlich ist das nicht ausschlaggebend, aber es wurde auf jedenfall in der Überlegung ja oder nein notiert.
Die Überlegung ist aber nun abgeschlossen und die Bewerbung geht raus 8)
Danke, für Eure Hilfe und Info's.
Schöne Feiertage ;D
Schokobon:
Beim neuen AG wirst du deinen Schreibtischstuhl neu einsitzen müssen.
Würde das noch auf der "nein"-Seite verbuchen.
Gerda Schwäbel:
--- Zitat von: Organisator am 15.04.2019 14:09 ---Wenn ich das richtig verstehe gibt es im ersten Jahr bis zur 14. Woche Krankengeldzuschuss und ab dem dritten Jahr bis zur 40. Woche.
Dies bedeutet also eine Verschlechterung nur in den ersten beiden Jahren, wenn man länger als 13 Wochen (1/4 Jahr) krank ist?
--- End quote ---
Das haben Sie offenbar falsch verstanden:
Im ersten Jahr gibt es keinen Krankengeldzuschuss (wenn man länger als 6 Wochen krank ist).
Im zweiten und dritten Jahr gibt es Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 13. Woche.
Ab dem vierten Jahr gibt es Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche.
Die Verschlechterung kann also volle drei Jahre andauern, wobei ich den Krankengeldzuschuss nach TVöD als eher "marginal" bezeichne. Seit Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt werden, ist der doch fast bedeutungslos. Ein Argument wäre der Krankengeldzuschuss nach TVÜ, also wenn jemand bereits seit mindestens 30. Juni 1994 (damals als Angestellte/r) ununterbrochen in dem aktuellen Beschäftigungsverhältnis steht. Ist hier also nicht der Fall.
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