Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Wechsel von einer Landesbehörde zu einer Kommune in einem Angestelltenverhältnis
nichts_tun:
Richtig, automatisch geschieht nichts, es ist ein Antrag auf Überleitung zu stellen und sofern ein Überleitungsabkommen besteht, können die Anwartschaften übertragen werden.
Ansonsten sind im Versicherungsfall bei beiden Zusatzversorgungseinrichtungen Anträge auf Rentenauszahlung zu stellen.
Infoseite ist übrigens diese (bzw. entsprechende Seiten/FAQ bei der jeweiligen ZVK):https://www.vbl.de/de/versicherte/pflichtversicherung/ueberleitung/
Stephanie:
Guten Morgen,
danke für Eure Antworten....
Besitzstände die mich hart treffen sind halt die runtergesetzte Fallgruppe und besonders das mit dem Krankengeldzuschuss.....
Ich möchte mir halt vorher ganz sicher sein..... wie es dann bei der Vertragsverhandlung aussieht und wie ich mich dann entscheide, werde ich einfach schauen...
Die Infoseite schaue ich mir nachher mal genauer an @ VBL/ZVK - Danke.
Aber eine Bewerbung schadet im Grunde ja erstmal nicht ;)
Heißt ja auch nicht das ich direkt eine Zusage bekomme....
besonders da mich das Land wahrscheinlich erstmal nicht gehen lassen wird und wer weiß wie lange eine Kommune da wartet....
Am Wochenende wird sich mal an die Bewerbung gesetzt ...... :D
Vielleicht liest das ja hier jemand der das auch schon durch hat und kann mir noch einige Informationen zuschustern 8)
Schönen sonnigen Donnerstag Euch.
Liebe Grüße
TV-Ler:
--- Zitat von: Stephanie am 11.04.2019 07:20 ---... und besonders das mit dem Krankengeldzuschuss.....
--- End quote ---
Was wäre das?
Stephanie:
Hallo TV-Ler,
Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkrankenund Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Beschäftigte, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
Somit fange ich also wieder bei 0 an....
Majon:
--- Zitat von: Stephanie am 12.04.2019 08:29 ---Hallo TV-Ler,
Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
...
(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
Somit fange ich also wieder bei 0 an....
--- End quote ---
Laut § 34 Abs. 3 Satz 3+4 werden auch Zeiten bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber anerkannt!
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