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Beantragung Personalausweis; Vorlage Geburtsurkunde

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carrie:
Aus persönlicher, wenn auch noch recht kurzer, Berufserfahrung, dauert es z. T. deutlich länger, i. R. d. Amtshilfe eine Personenstandsurkunde zu bekommen, als wenn man einen Antragssteller wieder nach Hause zum Suchen schickt oder diesen selbst eine Ausfertigung beim entsprechenden Standesamt besorgen lässt.

Allerdings ist mir das mit dem PassAuswG viel zu kurz gegriffen. Vielmehr muss man den 25er BMG heranziehen. Zwar auch eine Kann-Regelung, aber wenn Urkunden nicht vorgelegt werden, kann das EMA nicht unstruktierte Namen bestätigen, Daten abgleichen, folglich nicht das Melderegister sauber führen, was im Sinne aller sein sollte!

Verlangt also ein EMA Urkunden, ist dies nicht zu hinterfragen, sondern Folge zu leisten! ;-)

inter omnes:

--- Zitat von: carrie am 12.05.2019 10:53 ---Aus persönlicher, wenn auch noch recht kurzer, Berufserfahrung, dauert es z. T. deutlich länger, i. R. d. Amtshilfe eine Personenstandsurkunde zu bekommen, als wenn man einen Antragssteller wieder nach Hause zum Suchen schickt oder diesen selbst eine Ausfertigung beim entsprechenden Standesamt besorgen lässt.

Allerdings ist mir das mit dem PassAuswG viel zu kurz gegriffen. Vielmehr muss man den 25er BMG heranziehen. Zwar auch eine Kann-Regelung, aber wenn Urkunden nicht vorgelegt werden, kann das EMA nicht unstruktierte Namen bestätigen, Daten abgleichen, folglich nicht das Melderegister sauber führen, was im Sinne aller sein sollte!

Verlangt also ein EMA Urkunden, ist dies nicht zu hinterfragen, sondern Folge zu leisten! ;-)

--- End quote ---


Im Rahmen der Beantragung eines Personalausweises ist der § 25 BMG völlig irrelevant. Das Personalausweisgesetz regelt abschließend und eindeutig in § 9 die Modalitäten des Antragsverfahrens und geht als lex specialis vor.

Es geht hier ausschließlich darum, ob die Behörde mit der Begründung "Geburtsurkunde vorlegen" bei ansonsten ordnungsgemäßer Ausweisung bzw. Identitätsfeststellung der Person den Antrag versagen kann. Dies ist - bis auf wenige begründete Einzelfälle die von § 9 PAuswG - erfasst sein können - zu verneinen. Nur wenn die Behörde konkrete einzelfallbezogene Zweifel an der Richtigkeit der Daten hat, kann Sie im Rahmen des § 9 PAuswG die Geburtsurkunde zum Datenabgleich verlangen. Pauschale Urkundenanforderungen bzw. abstrakt diffuse Ängste über etwaige Unrichtigkeiten reichen hierfür jedoch regelmäßig nicht.
Denn auch im Personalausweisantragsverfahren gilt:

§ 20 PAuswG:
(1) Der Inhaber kann den Ausweis bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwenden.

carrie:
@ inter omnes

Danke. Wieder was gelernt! Da hab ich wohl den falschen Lehrer gehabt!? :-(

Wo steht bitte genau, dass das PAuswG ein lex specialis ist und somit kein anderes Gesetz drüber steht?

Nochmals danke.

inter omnes:

--- Zitat von: carrie am 12.05.2019 22:05 ---@ inter omnes

Danke. Wieder was gelernt! Da hab ich wohl den falschen Lehrer gehabt!? :-(

Wo steht bitte genau, dass das PAuswG ein lex specialis ist und somit kein anderes Gesetz drüber steht?

Nochmals danke.

--- End quote ---

Kein Problem, die Antwort zeigt mir aber einmal mehr, warum die Lage so ist wie sie ist - insofern Danke für den Beitrag!

Der lex-specialis-Grundsatz gehört zu den Grundsätzen der juristischen Methodenlehre und entspringt der Auslegungsregel nach der Normsystematik; dogmatisch streng genommen ist das hier aber gar kein Fall davon. Das PAuswG und das BMG haben zwei völlig unterschiedliche und von einander unabhängige Regelungsbereiche, sodass es gar keine Normenkollission geben kann. Im Übrigen wäre das BMG in der Konstellation niemals lex generalis, da verfahrensrechtliches Auffanggesetz allein das (Landes)VwVfG wäre ;-)

BAT:
Mal etwas anderes: wieso darf man sich eigentlich nicht für die Zukunft anmelden? Mir wurde das beim letzten Umzug verweigert...

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