Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Beantragung Personalausweis; Vorlage Geburtsurkunde
inter omnes:
§ 17 Abs. 1 BMG:
"Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden."
BAT:
--- Zitat von: inter omnes am 15.05.2019 22:06 ---§ 17 Abs. 1 BMG:
"Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden."
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Der Grund für diese Regelung wäre aber interessant. Zumal Abs. 2 bei Fortzügen eine Meldung vor dem Ereignis vorsieht.
Feidl:
--- Zitat von: BAT am 16.05.2019 11:16 ---Zumal Abs. 2 bei Fortzügen eine Meldung vor dem Ereignis vorsieht.
--- End quote ---
Abs. 2 gilt für Personen, die keine neue Wohnung im Inland beziehen, also vornehmlich Auswanderer. Das diese extra nochmal nach dem Umzug nach Deutschland kommen müssen, um sich abzumelden, möchte man mit dieser Regelung des Abmeldens vor Umzug ersparen.
Eine solche Regelung für Umzug innerhalb des Bundesgebietes ist unnötig, da man nach Umzug nur im neuen Wohnort zur Meldebehörde gehen braucht.
BAT:
--- Zitat von: Feidl am 16.05.2019 11:34 ---
Eine solche Regelung für Umzug innerhalb des Bundesgebietes ist unnötig, da man nach Umzug nur im neuen Wohnort zur Meldebehörde gehen braucht.
--- End quote ---
Dennoch frage ich mich weiterhin, warum man sich nicht für die Zukunft anmelden darf. Zumindest für zwei oder vier Wochen in die Zukunft.
Ich wolle es seinerzeit so, machen. Konnte mich aber halt nur für denselben Tag anmelden, obwohl der Umzug drei Wochen später. Aber okay, drei Woche mehr Fahrkosten bei der Steuer abgesetzt:-)
D-x:
Du dürftest Dich aber für die Zukunft abmelden, zumindest solange Du ins Ausland verziehst :-)
Zum warum: Das Melderegister muss die tatsächlichen Verhältnisse abbilden. Demnach müssen auch Personen erfasst werden die eine Wohnung bewohnen, die sie eigentlich nicht bewohnen dürften (Industriegebiet, Hauptwohnung an einem Ort an dem nur Nebenwohnungen zulässig sind, ...), dort muss dann über Ordnungsmaßnahmen vorgegangen werden.
Wahrscheinlich kommt es doch hin und wieder vor, dass jemand nicht wie geplant umzieht, sondern sich das auf Grund unvorhersehbarer Umstände verschiebt etc. Da aber bei einem Umzug Datenübermittlungen an verschiedene Empfänger (Kirche, Sozialversicherung, ehem. GEZ, BZSt, ...) ausgelöst werden, die denjenigen dann an der neuen Anschrift anschreiben oder generell suchen, will man sich wohl nicht auf ein bloßes Vorhaben verlassen, sondern erst nach Vollzug informiert werden will.
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