Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppierung abgelehnt, aber doch nicht.
MoinMoin:
--- Zitat von: BeamterBR am 05.05.2019 08:39 ---
--- Zitat von: Spid am 03.05.2019 18:33 ---Zumal sich Interviews naheliegenderweise auf die regelmäßig tariflich unbeachtliche ausgeübte Tätigkeit beziehen und nicht auf die auszuübende Tätigkeit.
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Wie verhält es sich denn in diesem Fall:
Die Behörde stellt einen Mitarbeiter A ein und sagt ihm, dass er jetzt "Sachbearbeiter" ist und für Abteilung X arbeitet. Eine Stellenbeschreibung wird nicht ausgehändigt. Der Abteilungsleiter der Abteilung X weist im Rahmen der Einarbeitung den Mitarbeiter an Aufgaben auszuführen.
Der Mitarbeiter wird bezahlt nach EG6. Die Aufgaben entsprechen EG8. Hat der Mitarbeiter jetzt Anspruch auf Bezahlung nach EG8 oder nach EG6? Der Arbeitsvertrag enthält dazu keine Regelungen, lediglich, dass der Tarifvertrag angewendet wird. Die Stelle wurde als EG6 ausgeschrieben. Kann sich der Arbeitgeber dann allein auf die Entgeltgruppe in der Ausschreibung berufen?
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Wenn der AG dir höherwertige Aufgaben zuweist,dann muss er auch entsprechend zahlen.
Nur ist der Abteilungsleiter idR nicht der AG und normelerweise nicht befugt dieses zu machen.
Fazit: Der AN muss seinen AG befragen (oftmals in dem er die Personalabteilng befragt, bzw. jemanden der den AV unterschrieben hat) ob diese Tätigkeiten jetzt seine auszuübende Tätigkeiten sind, dann muss auch so bezahlt, wenn die verneinen, dann muss er seinen Abteilungsleiter darauf hinweisen, dass er diese Tätigkeiten nicht machen darf! Und er seine Kompetenzen überschritten hat.
Klingt doof? ist es auch.
Spid:
Ganz so einfach ist es hier nicht. Für eine höherwertige Tätigkeit braucht es - aufgrund der relativen Natur des Begriffs - eine auszuübende Tätigkeit, auf die Bezug genommen werden kann. Es handelt sich hier ja nicht um eine Änderung der vom AG übertragenen auszuübenden Tätigkeit. Wenn es an einer hinreichend präzisen Beschreibung der auszuübenden Tätigkeit fehlt und der AG dem AN die auszuübende Tätigkeit durch einen Mitarbeiter mitteilen läßt, muß er sich dessen Handeln zurechnen lassen - zumindest dann, wenn das Handeln nicht erkennbar dem Willen des AGs, den dieser bspw. durch Aushändigen der Ausschreibung als Nachweis zum Ausdruck gebracht hat, widerspricht. Das ist aber regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Tätigkeitsbeschreibungen deutlich voneinander abweichen.
nichts_tun:
--- Zitat von: Spid am 05.05.2019 10:24 ---Ganz so einfach ist es hier nicht. Für eine höherwertige Tätigkeit braucht es - aufgrund der relativen Natur des Begriffs - eine auszuübende Tätigkeit, auf die Bezug genommen werden kann. Es handelt sich hier ja nicht um eine Änderung der vom AG übertragenen auszuübenden Tätigkeit. Wenn es an einer hinreichend präzisen Beschreibung der auszuübenden Tätigkeit fehlt und der AG dem AN die auszuübende Tätigkeit durch einen Mitarbeiter mitteilen läßt, muß er sich dessen Handeln zurechnen lassen - zumindest dann, wenn das Handeln nicht erkennbar dem Willen des AGs, den dieser bspw. durch Aushändigen der Ausschreibung als Nachweis zum Ausdruck gebracht hat, widerspricht. Das ist aber regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Tätigkeitsbeschreibungen deutlich voneinander abweichen.
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Gerae in solchen Konstellationen bieten sich Arbeitsplatzinterviews an, um etwaige höherwertige Tätigkeiten festzustellen. Mir ist es bspw. so bekannt, dass die Vorgesetzten auszuübenden Tätigkeiten der bechäftigten aufschreiben und an die Personalabteilung (oder eine andere vom AG berufene Stelle) leiten und diese dann die Eingruppierung und ggf. ein Arbeitsplatzinterview durchführt.
Was ich im Ausgangs-SV merkwürdig finde ist, dass der externe Dienstleister den Mitarbeiter über eine etwaige Höhergruppierung informiert. Aus meiner Sicht ist er dazu nicht berechtigt gewesen und seine Aussagen sind nicht für den AG rechtsverbindlich.
Spid:
Klar bieten sich Arbeitsplatzinterviews an, um das völlige Organisationsversagen des AG zu korrigieren. Ob man aber bei einem AG, der bei den grundlegenden Arbeitgeberaufgaben versagt und es mit der Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht so genau nimmt, bleiben möchte, sei dahingestellt.
nichts_tun:
Es wurde ja hier schon des Öfteren im Forum angesprochen, hin und wieder kommt es einem so vor, also ob manche Personalabteilungen weder Arbeits- noch Tarifrecht kennen bzw. dieses anwenden können.
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