Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[NW] Pro-forma-/Scheinausschreibung für W2-Professur
calmac:
Bitte den Sachverhalt durchlesen.
In dem Utreil ging es darum, weshalb ein Richter besondere Kenntnisse in einem Feld haben soll, was fuer seine Arbeit nicht zwingend notwendig ist. Ebenfalls wurde auf die 2. juristische Staatspruefung bei der Ausschreibung verzichtet, was sonst ueblich waere. DIe zwei Sachen in Verbindung miteinander sind tatsaechlich rechtswidrig.
In diesem Verfahren ist alles offen geschrieben. Dass jemand bestimmtes dasAnforderungsprofil erfuellt, ist halt so.
Es ist wie es ist, und fertig. Wenn es dir nicht passt, klage. Es ist aber hier eine ganz normale Situation.
lbt73:
--- Zitat von: calmac am 08.05.2019 14:12 ---Bitte den Sachverhalt durchlesen.
In dem Utreil ging es darum, weshalb ein Richter besondere Kenntnisse in einem Feld haben soll, was fuer seine Arbeit nicht zwingend notwendig ist. Ebenfalls wurde auf die 2. juristische Staatspruefung bei der Ausschreibung verzichtet, was sonst ueblich waere. DIe zwei Sachen in Verbindung miteinander sind tatsaechlich rechtswidrig.
In diesem Verfahren ist alles offen geschrieben. Dass jemand bestimmtes dasAnforderungsprofil erfuellt, ist halt so.
Es ist wie es ist, und fertig. Wenn es dir nicht passt, klage. Es ist aber hier eine ganz normale Situation.
--- End quote ---
Ich sagte ja, es gibt mehrere Parallelen:
1. Auch in meinem Fall wurden sehr spezifische Kenntnisse verlangt.
2. Für eine FH-Professur werden in der Regel 5 Jahre Berufserfahrung nach der Promotion verlangt, wobei 3 Jahre außerhalb des Hochschulbereichs zu erbringen sind. Der Wunschkandidat hat 2014 promoviert, die 5 Jahre laufen exakt jetzt aus. Dummerweise hat der Kandidat in diesen 5 Jahren immer an einer Hochschule gearbeitet! Folglich fehlen ihm 3 Jahre Berufspraxis außerhalb der Hochschule. Was hat man also gemacht? Entgegen anderer Ausschreibungen des Fachbereichs findet sich in dieser speziellen Ausschreibung der für eine FH atypische Zusatz
„An die Stelle der berufspraktischen Tätigkeit können Habilitation oder habilitationsäquivalente Leistungen treten.“
Damit ist der Kandidat wieder im Rennen, denn er war bis 2016 in einem Forscherteam tätig, das einen Preis gewonnen hat, zusammen mit 2-3 Veröffentlichungen dazu kann und wird das dann als „habilitationsäquivalente Leistung“ gewertet werden.
Organisator:
Ich finde die Argumentation aus dem Juraforum ganz praxisgerecht:
--- Zitat ---Es ist Sache des Dienstherrn, den Dienstposten auszugestalten, insbesondere die zu erledigenden Aufgaben zu bestimmen. Dies liegt in seinem Organisationsermessen. Dass man High-Potentials dahingehend fördert, später einmal höherwertigere Aufgaben wahrzunehmen, ist personalentwicklungstechnisch einfach nur weitsichtig. Insofern erscheint es mir plausibler, dass man den angeblichen "Wunschkandidaten" langfristig über Personalentwicklungsarbeit für den Dienstposten vorbereitet hat, anstatt den Dienstposten an das Profil des angeblichen "Wunschkandidaten" anzupassen. Dass diese Person dann wahrscheinlich optimale Voraussetzungen hat ist naheliegend, aber auch sie muss sich der Bestenauslese stellen und dort bestehen. Ein Verbot, Bestandspersonal auf die Wahrnehmung höherwertigerer Aufgaben vorzubereiten, lässt sich weder Art. 33 Abs. 2 GG noch dem AGG entnehmen und wäre auch einfach nur absurd.
--- End quote ---
Auch aus meiner Sicht stellt sich die Frage, ob die Position auf den Wunschkandidaten angepasst wurde oder ob der Wunschkandidat zur bestehenden Position hin entwickelt wurde.
lbt73:
--- Zitat von: Organisator am 08.05.2019 14:49 ---Ich finde die Argumentation aus dem Juraforum ganz praxisgerecht:
--- Zitat ---Es ist Sache des Dienstherrn, den Dienstposten auszugestalten, insbesondere die zu erledigenden Aufgaben zu bestimmen. Dies liegt in seinem Organisationsermessen. Dass man High-Potentials dahingehend fördert, später einmal höherwertigere Aufgaben wahrzunehmen, ist personalentwicklungstechnisch einfach nur weitsichtig. Insofern erscheint es mir plausibler, dass man den angeblichen "Wunschkandidaten" langfristig über Personalentwicklungsarbeit für den Dienstposten vorbereitet hat, anstatt den Dienstposten an das Profil des angeblichen "Wunschkandidaten" anzupassen. Dass diese Person dann wahrscheinlich optimale Voraussetzungen hat ist naheliegend, aber auch sie muss sich der Bestenauslese stellen und dort bestehen. Ein Verbot, Bestandspersonal auf die Wahrnehmung höherwertigerer Aufgaben vorzubereiten, lässt sich weder Art. 33 Abs. 2 GG noch dem AGG entnehmen und wäre auch einfach nur absurd.
--- End quote ---
Auch aus meiner Sicht stellt sich die Frage, ob die Position auf den Wunschkandidaten angepasst wurde oder ob der Wunschkandidat zur bestehenden Position hin entwickelt wurde.
--- End quote ---
Naja, ich denke wir sind uns einig, dass Professuren öffentlich ausgeschrieben werden müssen, oder?
Der Wunschkandidat wurde als Dr. im Jahre 2016 auf diese Stelle gesetzt.
Entweder habe ich 2016 eine Professur zu besetzen oder eben nicht.
Wenn ja, warum hat man dann die Ausschreibung nicht 2016 getätigt?
Stattdessen hat man aber so lange gewartet (3 Jahre!), bis der Wunschkandidat alle Anforderungen erfüllt, um sich in einer offiziellen Ausschreibung durchsetzen zu können.
Bin ich jetzt tatsächlich der einzige, der das merkwürdig findet?
Lars73:
Eine Pflicht eine Stelle zu besetzen gibt es nicht. Damit kann man solange warten wie man als öffentlicher Arbeitgeber will. Wobei ja unklar war ob 2016 überhaupt eine freie W2-Stelle verfügbar war.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version