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[NW] Pro-forma-/Scheinausschreibung für W2-Professur

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lbt73:
Und noch als Nachtrag zu meinem vorherigen Post, weil es da ja um die Entwicklung von Bestandspersonal ging ...
Die Person gehörte nicht zum Bestandspersonal, hatte dort also noch kein Renommee, sondern ist von einer anderen Hochschule direkt auf diese Stelle gewechselt.

FGL:

--- Zitat von: lbt73 am 08.05.2019 14:00 ---„Unsouverän“ und „persönlich angegangen“ hört sich jetzt sehr negativ an.
Ich denke, ich habe niemanden persönlich angegriffen, sondern mich vielmehr etwas verwundert über das anscheinend vorherrschende Rechtsempfinden gezeigt.
--- End quote ---
Es ist - zumindest mir - auch spezifisch negativ aufgefallen. Die Masse an qualifizierten Antworten, die das geschilderte Verfahren als unproblematisch bewertet haben, wäre an sich Anlass gewesen, mal die eigene Position zu reflektieren. Stattdessen hat der Fragesteller die Moralkeule geschwungen und die ihm widersprechenden Diskussionsteilnehmer sinngemäß aufgefordert "den eigenen moralischen Kompass mal etwas nachzujustieren". Getreu dem Motto: Bätsch, ich hab doch Recht!


--- Zitat von: lbt73 am 08.05.2019 14:49 ---Ich sagte ja, es gibt mehrere Parallelen:
1. Auch in meinem Fall wurden sehr spezifische Kenntnisse verlangt.
--- End quote ---
Das ist auch unproblematisch, solange das Begehren sachgerecht ist, also diese spezifischen Fachkenntnis auf dem ausgeschriebenen Dienstposten benötigt werden. Bei der vom VG Kassel zu entscheidenden Sachlage war es so, dass es keinen sachlichen Grund für das Verlangen nach diesen Fachkenntnissen gab. Dass im Falle der gegenständlichen W2-Professur spezifische Fachkenntnisse verlangt worden sein, die man zur Ausübung der Professur gar nicht benötigt, wurde nicht vorgetragen.


--- Zitat von: lbt73 am 08.05.2019 14:49 ---2. Für eine FH-Professur werden in der Regel 5 Jahre Berufserfahrung nach der Promotion verlangt, wobei 3 Jahre außerhalb des Hochschulbereichs zu erbringen sind. Der Wunschkandidat hat 2014 promoviert, die 5 Jahre laufen exakt jetzt aus. Dummerweise hat der Kandidat in diesen 5 Jahren immer an einer Hochschule gearbeitet! Folglich fehlen ihm 3 Jahre Berufspraxis außerhalb der Hochschule. Was hat man also gemacht? Entgegen anderer Ausschreibungen des Fachbereichs findet sich in dieser speziellen Ausschreibung der für eine FH atypische Zusatz
„An die Stelle der berufspraktischen Tätigkeit können Habilitation oder habilitationsäquivalente Leistungen treten.“
Damit ist der Kandidat wieder im Rennen, denn er war bis 2016 in einem Forscherteam tätig, das einen Preis gewonnen hat, zusammen mit 2-3 Veröffentlichungen dazu kann und wird das dann als „habilitationsäquivalente Leistung“ gewertet werden.

--- End quote ---
Sehe ich ebenfalls als unproblematisch an. Welchen alternativlosen, sachlichen Zwang soll es geben, drei Jahre Berufserfahrung außerhalb des Hochschulbereichs zu verlangen? In dem Fall des VG Kassel ging es offensichtlich darum, dass es sich um eine Stelle des höheren Dienstes handelt und damit auch laufbahnrechtliche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Für den Professoren-Dienst ist Berufserfahrung außerhalb des Hochschulbereichs meines Wissens nach keine Laufbahnvoraussetzung.

Also ich kann in dem Vortrag keine sachfremden Erwägungen im Anforderungsprofil erkennen, wie sie das VG Kassel im Falle des stv. Regierungspräsidenten angenommen hat.

lbt73:

--- Zitat von: FGL am 08.05.2019 16:05 ---

--- Zitat von: lbt73 am 08.05.2019 14:49 ---2. Für eine FH-Professur werden in der Regel 5 Jahre Berufserfahrung nach der Promotion verlangt, wobei 3 Jahre außerhalb des Hochschulbereichs zu erbringen sind. Der Wunschkandidat hat 2014 promoviert, die 5 Jahre laufen exakt jetzt aus. Dummerweise hat der Kandidat in diesen 5 Jahren immer an einer Hochschule gearbeitet! Folglich fehlen ihm 3 Jahre Berufspraxis außerhalb der Hochschule. Was hat man also gemacht? Entgegen anderer Ausschreibungen des Fachbereichs findet sich in dieser speziellen Ausschreibung der für eine FH atypische Zusatz
„An die Stelle der berufspraktischen Tätigkeit können Habilitation oder habilitationsäquivalente Leistungen treten.“
Damit ist der Kandidat wieder im Rennen, denn er war bis 2016 in einem Forscherteam tätig, das einen Preis gewonnen hat, zusammen mit 2-3 Veröffentlichungen dazu kann und wird das dann als „habilitationsäquivalente Leistung“ gewertet werden.

--- End quote ---
Sehe ich ebenfalls als unproblematisch an. Welchen alternativlosen, sachlichen Zwang soll es geben, drei Jahre Berufserfahrung außerhalb des Hochschulbereichs zu verlangen? In dem Fall des VG Kassel ging es offensichtlich darum, dass es sich um eine Stelle des höheren Dienstes handelt und damit auch laufbahnrechtliche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Für den Professoren-Dienst ist Berufserfahrung außerhalb des Hochschulbereichs meines Wissens nach keine Laufbahnvoraussetzung.

--- End quote ---

Dann kann ich evtl. Ihr Wissen noch ein wenig erweitern!
Lesen Sie doch bspw. mal hier:
Berufspraxis – Ein Muss für die Fachhochschulprofessur
https://www.academics.de/ratgeber/fh-professur#subnav_berufspraxis_ein_muss_fuer_die_fachhochschulprofessur

Ich bin schon sehr gespannt darauf, mit welcher Argumentation Sie mir nun wieder kommen werden, um meine Kritikpunkte auszuhebeln ...

calmac:
Jedes Bundesland hat seine eigene Hochschulgesetz. Daher macht es schon einen Unterschied.

lbt73:

--- Zitat von: calmac am 08.05.2019 19:52 ---Jedes Bundesland hat seine eigene Hochschulgesetz. Daher macht es schon einen Unterschied.

--- End quote ---

Da im Thema dieser Diskussion [NW] steht, wird es wohl konkret um dieses Hochschulgesetz gehen:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=28364&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=397592

In §36 (1) heißt es:
5. für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das ihren Fächern entspricht; soweit es in besonderen Ausnahmefällen der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können an die Stelle dieser Voraussetzungen zusätzliche wissenschaftliche Leistungen gemäß Nummer 4 treten;

Nein, es entspricht im konkreten Fall weder der Eigenart des Faches noch der Anforderung der Stelle … definitiv nicht!
Und nun? Was kommt nun?

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