Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Ist meine Einstufung richtig?
123Kim:
Hallo, ich arbeite als Tarifbeschäftigte bei der Staatsanwaltschaft Die Stelle war ausgeschrieben mit E6. Davor habe ich einen artverwandten Beruf gelernt - Rechtsanwaltsfachangestellte. Ich habe davor nie im öffentlichen Dienst gearbeitet aber ca. vier Jahre Berufserfahrung (abgesehen von der Ausbildung natürlich).
Leider wurde ich in der Erfahrungsstufe 1 eingestuft.
Ich war mit am Anfang nicht sicher, ob das so richtig ist, habe es aber auf sich beruhen lassen.
Nun habe ich von einer Freundin erfahren, die bei der Polizei eingestellt wurde, dass sie in die dritte Erfahrungsstufe eingestuft wurde. Sie hatte genauso viel Berufserfahrung wie ich und auch den selben Ausbildungsberuf. Sie ist angestellt als Regierungsbeschäftigte (keine Polizistin!) und ich als Justizbeschäftigte.
Soweit ich rechechiert habe, bekommen wir beide TVL und auch sonst finde ich keinen Unterschied, warum ich nicht in der dritten Erfahrungsstufe eingestellt wurde.
Der einzige Unterscheid ist, dass ihre Stelle unbefristet und meine befristet (aber schon mal verlängert wurde) ist. Außerdem bekommt sie E8 und ich E6. Aber das ist ja nicht das Problem, es geht mir nur um die Erfahrungsstufe.
Ich habe beim LBV angerufen und es wurde mir mitgeteilt, dass so wie es bei meiner Freundin ist, gar nicht sein darf. Wobei alle ihre Kolleginnen so eingestuft wurden.
Der Vorgesetzte meiner Freundin jedoch behauptet, dass es, so wie es bei mir ist, gar nicht sein darf. Ich hätte in E6 Stufe 3 eingestellt werden müssen.
Was tun? Wen fragen? Bin leider noch nicht in der Gewerkschaft. Hatte das Problem anfangs bei meiner Vorgesetzen angesprochen, sie war sich aber sicher, dass es so richtig ist wie es ist.
Spid:
Anspruch auf Stufenzuordnung bei Einstellung in Stufe 2 bzw. 3 wird durch mindestens 1 Jahr bzw. 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung begründet. Einschlägige Berufserfahrung ist eine solche, bei der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird. Derlei hast Du nicht vorgetragen, mithin bestand auch kein Anspruch auf eine höhere Stufe als Stufe 1. Der AG kann auch förderliche Berufserfahrung berücksichtigen, ein Anspruch darauf besteht nicht. Das hätte bei Einstellung verhandelt werden können.
123Kim:
Danke für die Antwort. Ich habe aber einen sehr ähnlichen Beruf vorher gelernt und auch vier Jahre dort gearbeitet. Meine Freundin hatte den selben Beruf - ebenfalls mit vier Jahren Berufserfahrung.
Wir haben also den selben Lebenslauf, nur unterschiedliche Arbeitgeber.
Unsere Aufgaben haben aber jeweils mit dem Beruf zu tun, den wir vorher ausgeübt haben.
Meine Aufgaben sind tatsächlich nahezu unverändert (nur dass ich jetzt für die 'Gegenseite' arbeite ;))
Bei der Einstellung wurde mir nur mitgeteilt, dass ich in der Stufe E6 bezahlt werde, ich bin aufgrund der Berufserfahrung jedoch davon ausgegangen, dass ich in die dritte Erfahrungsstufe komme. Mein Chef war sich zwar unsicher, ist aber ebenfalls davon ausgegangen.
Erst beim ersten Gehalt habe ich gemerkt, dass dem wohl nicht so ist.
Bei meiner Freundin wurde auch nichts verhandelt. Sie wurde einfach so eingestuft.
Spid:
Wenn tatsächlich mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung vorliegen, besteht Anspruch auf Zuordnung zu Stufe 3 bei Einstellung. Das kann vor dem ArbG durchgesetzt werden.
123Kim:
Danke.
Aber es besteht kein Anspruch darauf? Es liegt also nur im Ermessen der Staatsanwaltschaft?
Rückwirkend wird es aber nicht ausgezahlt?
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