Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung Ingenieur
Inschenör:
--- Zitat von: Spid am 24.05.2019 00:42 ---Auch Du bist entsprechend Deiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit wird durch den AG festgelegt. Sofern Dir dieser keine andere auszuübende Tätigkeit überträgt und diese auszuübende Tätigkeit zur Eingruppierung in E10 führt, bist Du in E10 eingruppiert.
--- End quote ---
Ich bin ausschließlich für ein großes Projekt eingestellt, welches ich vollständig allein durchführe und verantworte. In meiner Stellenbeschreibung steht zwar dieses Projekt, allerdings nur so formuliert, dass es nur E10 ist. Mündlich wurde mir aber bestätigt, dass die Stellenbeschreibung eigentlich überarbeitet werden müsste und mir eine E13 zusteht. Die Tätigkeiten wurden mir also schon übertragen.
--- Zitat von: Spid am 24.05.2019 00:42 ---Ingenieure sind dann nach Teil I EGO eingruppiert, wenn für Ihre auszuübende Tätigkeit ein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich ist.
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Wann genau ist ein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich? Gibt es Kriterien an denen man dies fest machen kann?
--- Zitat von: Spid am 24.05.2019 00:42 ---Ob die eigene Rechtsmeinung zur Eingruppierung zutreffend ist, klärt sich durch eine Eingruppierungsfeststellungsklage. Ansonsten gibt es professionelle Dienstleister unterschiedlicher Güte, die die Qualität der eigenen Rechtsmeinung zur Eingruppierung signifikant erhöhen können.
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Die Klage sollte aber der letzte Schritt sein. Vorher würde ich es gerne mit einem freundlichen, aber bestimmten Brief versuchen.
Der Tipp mit den Dienstleistern ist gut. Danke
--- Zitat von: MoinMoin am 24.05.2019 09:28 ---Wenn du eigentlich E13 Tätigkeiten ausübst, dann sollen die es dir bestätigen. Wenn Sie es nicht machen, dann sollstest du sie auch nicht ausüben.
Ich würde ab sofort, jeden Arbeitsauftrag vom Personaler absegnen lassen, weil du der Meinung bist, dass dein Vorgesetzter seine Kompetenzen überschreitet.
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Ich bin für ein spezielles und großes Projekt eingestellt. Für das gesamte Projekt bin nur ich allein Zuständig. Dies habe ich insoweit schriftlich, dass das Projekt als Befristungsgrund in meinem Arbeitsvertrag steht. Wenn ich jetzt die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Projekt (nahezu alle Tätigkeiten sind E13 wertig, wie mir mündlich mitgeteilt wurde) nicht mehr ausüben würde, hätte ich kaum noch etwas zu tun.
--- Zitat von: MoinMoin am 24.05.2019 09:28 ---Alternative, AG wechsel.
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Ist eigentlich nicht mein Ziel, aber darauf könnte es hinauslaufen.
Spid:
--- Zitat von: Inschenör am 24.05.2019 11:04 ---
--- Zitat von: Spid am 24.05.2019 00:42 ---Auch Du bist entsprechend Deiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit wird durch den AG festgelegt. Sofern Dir dieser keine andere auszuübende Tätigkeit überträgt und diese auszuübende Tätigkeit zur Eingruppierung in E10 führt, bist Du in E10 eingruppiert.
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Ich bin ausschließlich für ein großes Projekt eingestellt, welches ich vollständig allein durchführe und verantworte. In meiner Stellenbeschreibung steht zwar dieses Projekt, allerdings nur so formuliert, dass es nur E10 ist. Mündlich wurde mir aber bestätigt, dass die Stellenbeschreibung eigentlich überarbeitet werden müsste und mir eine E13 zusteht. Die Tätigkeiten wurden mir also schon übertragen.
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Also wurden Dir nur Tätigkeiten übertragen, die offenbar zu einer Eingruppierung in E10 führen. Erst wenn Dir - bspw. durch eine überarbeitete Stellenbeschreibung - durch den AG eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde (und Du Dein Einverständnis dazu mindestens implizit gegeben hast), wurde Dir diese übertragen. Alles übrige, insbesondere Auffassungen subalternen Führungspersonals oder deren völlig bedeutungslose Rechtsmeinungen oder Befindlichkeiten, ist tariflich unbeachtlich.
--- Zitat ---
--- Zitat von: Spid am 24.05.2019 00:42 ---Ingenieure sind dann nach Teil I EGO eingruppiert, wenn für Ihre auszuübende Tätigkeit ein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich ist.
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Wann genau ist ein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich? Gibt es Kriterien an denen man dies fest machen kann?
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Der TB muß eine Tätigkeit ausüben, die ein Wissen und Können erfordert, wie es normalerweise gerade durch diese vom Beschäftigten erworbene wissenschaftliche Hochschulbildung vermittelt wird. Es genügt nicht, wenn die akademische Ausbildung nützlich oder wünschenswert für die auszuübende Tätigkeit ist. Eine Tätigkeit, die dem Berufsbild einer Hochschulbildung mit langjähriger Berufserfahrung entspricht, entspricht nicht diesen Anforderungen.
--- Zitat von: MoinMoin am 24.05.2019 09:28 ---Wenn du eigentlich E13 Tätigkeiten ausübst, dann sollen die es dir bestätigen. Wenn Sie es nicht machen, dann sollstest du sie auch nicht ausüben.
Ich würde ab sofort, jeden Arbeitsauftrag vom Personaler absegnen lassen, weil du der Meinung bist, dass dein Vorgesetzter seine Kompetenzen überschreitet.
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Ich bin für ein spezielles und großes Projekt eingestellt. Für das gesamte Projekt bin nur ich allein Zuständig. Dies habe ich insoweit schriftlich, dass das Projekt als Befristungsgrund in meinem Arbeitsvertrag steht. Wenn ich jetzt die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Projekt (nahezu alle Tätigkeiten sind E13 wertig, wie mir mündlich mitgeteilt wurde) nicht mehr ausüben würde, hätte ich kaum noch etwas zu tun.[/quote]
Und der AG möchte offenkundig, daß Du nur jene Tätigkeiten ausführst, die in Deiner Stellenbeschreibung stehen - ansonsten hätte er Dir die anderen übertragen. Der Befristungsgrund steht dem nicht entgegen.
Organisator:
--- Zitat von: Inschenör am 24.05.2019 11:04 ---Ich bin ausschließlich für ein großes Projekt eingestellt, welches ich vollständig allein durchführe und verantworte. In meiner Stellenbeschreibung steht zwar dieses Projekt, allerdings nur so formuliert, dass es nur E10 ist. Mündlich wurde mir aber bestätigt, dass die Stellenbeschreibung eigentlich überarbeitet werden müsste und mir eine E13 zusteht. Die Tätigkeiten wurden mir also schon übertragen.
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Wenn in deiner Tätigkeitsdarstellung Tätigkeiten übertragen wurden, die nach E 10 bewertet sind, bist du mit E 10 richtig eingruppiert.
Die Übertragung von anderen (ggf. höherwertigen) Tätigkeiten erfolgt in der Regel durch die Personalstelle mit einer neuen Tätigkeitsdarstellung. Insoweit wurden Dir keine neuen Tätigkeiten übertragen.
Ohne dass Dir neue Tätigkeiten übertragen wurden (also eine neue Tätigkeitsdarstellung vorliegt) hat daher ein Vorgehen gegen die Eingruppierung wenig Sinn. Wie Du sagst, wurden dir laut Tätigkeitsdarstellung nur E-10 Tätigkeiten übertragen.
Insoweit kannst und darfst Du nur die übertragenen Tätigkeiten ausführen - auch wenn Du dann nix mehr zu tun hättest. Es liegt dann am Arbeitgeber, Dir für die Aufgabenerledigung geeignete Aufgaben zu übertragen.
MoinMoin:
Was hindert dich daran nur noch die Tätigkeiten die in der Stellenbeschreibung steht auszuüben?
Insbesondere im Engen Kontakt mit Vorgesetzten und Personalstelle heruasstellen, was du ab sofort alles nicht mehr machst, da dieses nicht in der Beschreibung steht und nicht zu deinen auszuübenden T. gehört.
Natürlich mit dem Hinweis, dass dies und jenes den Bach runtergeht und man ja alternativ dir diese Tätigkeiten übertragen könne, was aber eben eine höhere EG zur Folge hat.
Und wenn einer sagt, wir haben keine EG13 Stelle, dann antwortest du, dass das tariflich unbeachtlich ist.
Lars73:
"Und wenn einer sagt, wir haben keine EG13 Stelle, dann antwortest du, dass das tariflich unbeachtlich ist."
Was nichts daran ändert, dass man haushaltsrechtlich dann die Aufgaben nicht übertragen darf.
Allerdings ist für ein befristetes Arbeitsverhältnis grundsätzlich kein Stelle sondern nur das nötige Geld erforderlich. Soweit es allerdings ein längeres Projekt ist braucht man ggf. doch Stellen (oder andere Verpflichtungsermächtigungen oder haushaltsrechtliche Flexibilisierungsmöglichkeiten) um den Vertrag für den Zeitraum schließen zu können.
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