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Kündigungsfrist bei zwei Arbeitgebern im TvÖD

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Organisator:

--- Zitat von: TV-Ler am 27.05.2019 13:08 ---Darüber hinaus anzuerkennende Beschäftigungszeiten gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 sind für die Kündigungsfrist irrelevant.

--- End quote ---

Mal so aus Interesse - wofür sind denn Satz 3+4 relevant?

TV-Ler:

--- Zitat von: Organisator am 27.05.2019 15:10 ---
--- Zitat von: TV-Ler am 27.05.2019 13:08 ---Darüber hinaus anzuerkennende Beschäftigungszeiten gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 sind für die Kündigungsfrist irrelevant.

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Mal so aus Interesse - wofür sind denn Satz 3+4 relevant?

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Jubiläumszeit, Krankengeldzuschuss ...

Organisator:
Aaaah, verstehe. Danke! :)

Spid:

--- Zitat von: Exekutor am 27.05.2019 14:15 ---Sorry, ich muß mich revidieren. Haufe und die Hinweise von Spid / TV-ler haben mich eines Besseren belehrt. Man(n) lernt halt nie aus. Traurig ist nur, dass alle mir bekannten Personalstellen die Berechnung der Kündigungsfristen so durchführen, wie ich Sie ebend fälschlicher kund getan habe. Das ist erschreckend, da mir gerade bewusst geworden ist, dass ich beim letzten Wechsel nicht 6 Monate sondern nur 3 Monate zum Quartalsende gehabt hätte.  :-\

--- End quote ---

Das ist doch sehr arbeitnehmerfreundlich: wenn der AG kündigen möchte, tut er das mit einer zu langen Frist, wenn der AN kündigt, ist der Fehler des AG unbeachtlich, weil dessen Kündigungsschutzklage keinen Erfolg haben wird.

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