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Kündigungsfrist bei zwei Arbeitgebern im TvÖD
Exekutor:
Da gehe ich mit TV-ler nicht mit. Was ist mir § 34 (3) Satz 3 TVÖD??? Die 5 Jahre bei A sind bei der Kündigungsfrist bei B zu berücksichtigen.
Spid:
Was soll mit §34 Abs. 3 Satz 3 TVÖD sein? Gem. §34 Abs. 1 Satz 2 TVÖD ist die Beschäftigungszeit nach §34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVÖD für die Kündigungsfrist heranzuziehen.
Exekutor:
--- Zitat von: Spid am 27.05.2019 11:47 ---Was soll mit §34 Abs. 3 Satz 3 TVÖD sein? Gem. §34 Abs. 1 Satz 2 TVÖD ist die Beschäftigungszeit nach §34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVÖD für die Kündigungsfrist heranzuziehen.
--- End quote ---
Davon rede ich ja. Abs. 1 regelt die Kündigungsfristen in Abhängigkeit der zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Abs. 3 definiert was Beschäftigungszeiten sind und welche Zeiten, die nicht bei dem gleichen Arbeitgeber erfolgten, beim derzeit aktuellen anzurechnen sind um die Kündigungsfrist zu berechnen.
TV-ler ignorierte bei seiner Antwort jedoch die Sätze 3 und 4 des Abs. 3 und stellte die Aussage in den Raum, dass die 5 Jahre bei A unerheblich für die Kündigungsfrist sind. Dass ist jedoch nicht korrekt, da die Kündigungsfrist sich unter Berücksichtigung der 5 Beschäftigungsjahre bei A entsprechend verlängert.
TV-Ler:
--- Zitat von: Exekutor am 27.05.2019 13:03 ---
--- Zitat von: Spid am 27.05.2019 11:47 ---Was soll mit §34 Abs. 3 Satz 3 TVÖD sein? Gem. §34 Abs. 1 Satz 2 TVÖD ist die Beschäftigungszeit nach §34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVÖD für die Kündigungsfrist heranzuziehen.
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Davon rede ich ja. Abs. 1 regelt die Kündigungsfristen in Abhängigkeit der zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Abs. 3 definiert was Beschäftigungszeiten sind und welche Zeiten, die nicht bei dem gleichen Arbeitgeber erfolgten, beim derzeit aktuellen anzurechnen sind um die Kündigungsfrist zu berechnen.
TV-ler ignorierte bei seiner Antwort jedoch die Sätze 3 und 4 des Abs. 3 und stellte die Aussage in den Raum, dass die 5 Jahre bei A unerheblich für die Kündigungsfrist sind. Dass ist jedoch nicht korrekt, da die Kündigungsfrist sich unter Berücksichtigung der 5 Beschäftigungsjahre bei A entsprechend verlängert.
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Das ist leider kompletter Unsinn!
Wie von Spid erläutert, ist für die Kündigungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 lediglich die Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 heranzuziehen (= Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber).
Darüber hinaus anzuerkennende Beschäftigungszeiten gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 sind für die Kündigungsfrist irrelevant.
Exekutor:
Sorry, ich muß mich revidieren. Haufe und die Hinweise von Spid / TV-ler haben mich eines Besseren belehrt. Man(n) lernt halt nie aus. Traurig ist nur, dass alle mir bekannten Personalstellen die Berechnung der Kündigungsfristen so durchführen, wie ich Sie ebend fälschlicher kund getan habe. Das ist erschreckend, da mir gerade bewusst geworden ist, dass ich beim letzten Wechsel nicht 6 Monate sondern nur 3 Monate zum Quartalsende gehabt hätte. :-\
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