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Wahlhelfer aus der Behörde

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Andre As:
Hallo Gemeinde,

uns beschäftigt derzeit folgendes Thema:

Mitarbeiter unserer Behörde sind zu Wahlhelfern verpflichtet worden.
Ein weiterer Teil wurde aus der Bevölkerung zum Ehrenamt herangezogen.
Den Kollegen aus der Behörde wird die Zeit des Wahlhelferdienstes über die Gutschrift der Stunden erstattet.
Die Ehrenamtlichen bekommen lediglich ein Erfrischungsgeld.

Die Auszählung der Wahl dauert erfahrungsgemäß bis spät in die Nacht.

Soweit so gut.

Aber:
Wie sind die Ruhezeiten beim Einsatz als Wahlhelfer geregelt... und vor allem wo kann man das nachlesen?
Sind die aus der Behörde verpflichteten ebenfalls den ehrenamtlichen Helfern gleichgestellt - wenn ja, dann dürfte eine Verpflichtung doch nur für die Kollegen ausgesprochen werden, die in der Gemeinde wohnen, bei der Dienst abgeleistet werden muss.
Wie sind die Ruhezeiten bei den (echten) Ehrenamtlichen geregelt?

Vielen Dank vorab für die (hoffentlich) aussagekräftigen Antworten.



Spid:
Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist für Ruhezeiten unbeachtlich. Der TVÖD trifft dazu zudem naheliegenderweise keine Regelungen. Wenn die Stadt hingegen als Arbeitgeber handelt und ihren AN entsprechende Tätigkeiten anweist und Arbeitsstunden anordnet, handelt es sich um Arbeitszeit - und die gesetzlichen Regelungen zu Ruhezeiten und Pausen gelten. Zudem fallen die tariflichen Zuschläge und Ausgleiche für Sonderformen der Arbeit an, da Wahlen ja üblicherweise am Sonntag stattfinden.

D-x:
Die Situation kenne ich, das ist bei mir in der Gegend ähnlich.
Bei Verpflichteten aus der Verwaltung sind die Ruhezeiten zu beachten, wenn die Arbeit angeordnet wurde. Die Zeit muss ja auch irgendwo erfasst werden.
Bei Ehrenamtlichen letztlich nicht, da es als Privatvergnügen bzw. staatsbürgerliche Pflicht, und nicht als Arbeit, gelten dürfte. Wäre es Arbeit(szeit), müsste ja auch das MiLoG beachtet werden.

Wieso sollten nur Beschäftigte die in der Gemeinde wohnen verpflichtet werden dürfen? Den Gedankengang verstehe ich noch nicht.

Spid:
Eine Gemeinde kann nur ihre Einwohner zum Wahlhelfer verpflichten.

D-x:
Ich hatte das "aus der Behörde verpflichteten" eher in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis, als auf eine bestehende Einwohnerschaft gesehen

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