Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Wahlhelfer aus der Behörde
Spid:
Ein AG kann seinen AN entsprechende Tätigkeiten zuweisen und Arbeitsstunden anordnen - zum Wahlhelfer verpflichten kann eine Gemeinde nur ihre Einwohner.
D-x:
Und ebenso (von Dir erstgenannte Gruppe) hatte ich die Äußerung des TE verstanden, daher mein Unverständnis, inwiefern ein AG nur für seine in der Gemeinde wohnhaften Arbeitnehmer Arbeit anordnen könne.
Aber das ist ja wohl nicht der Fall und somit vom Tisch.
Spid:
Der TE schrieb ja nicht von Anordnung von Arbeitsstunden, er schrieb von „Verpflichten“ - und letzteres kann die Gemeinde nur gegenüber ihren Einwohnern. Sein ganzer Beitrag ist eins Ansammlung mangelnder Präzision in der Sache wie in der Formulierung.
Texter:
--- Zitat von: Spid am 29.05.2019 11:46 ---Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist für Ruhezeiten unbeachtlich. Der TVÖD trifft dazu zudem naheliegenderweise keine Regelungen. Wenn die Stadt hingegen als Arbeitgeber handelt und ihren AN entsprechende Tätigkeiten anweist und Arbeitsstunden anordnet, handelt es sich um Arbeitszeit - und die gesetzlichen Regelungen zu Ruhezeiten und Pausen gelten. Zudem fallen die tariflichen Zuschläge und Ausgleiche für Sonderformen der Arbeit an, da Wahlen ja üblicherweise am Sonntag stattfinden.
--- End quote ---
Sind es auch Überstunden(sofern die übrigen Vorraussetzungen vorliegen), weil die 39 Stunden in der Woche überschritten werden oder kann der Arbeitgeber sagen, dass er am Anfang des Jahres einen Dienstplan erstellt hat, indem der Wahlsonntag als Arbeitstag ausgewiesen wurde?
Spid:
Wenn der AG die Dienstzeit der Betroffenen üblicherweise in einem Dienstplan regelt, dieser Dienstplan im Zeitraum nach §6 Abs. 2 TVÖD die Zeit nach §6 Abs. 1 TVÖD nicht überschreitet und er den Ausgleich im Dienstplan ausdrücklich festlegt und dieser Ausgleich im Zeitraum nach §7 Abs. 7 TVÖD liegt, kann er sich auf diesen Dienstplan berufen und Überstunden verneinen.
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