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Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017

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Butterblume:
Hallo liebe Community,

hier ein nicht ganz einfacher Sachverhalt, zudem ich zeitnah Eure Hilfe benötige:

Zum 05.01.2016 habe ich einen Antrag auf Überprüfung meiner Eingruppierung (damals EG 6, Stufe 3) bei meinem AG gestellt.

Aufgrund diverser Umstände (Arbeitgeberseits, Engpässe Personalstelle) dauerte es bis zum 15.06.2018, bis ich meine Stellenbeschreibung abgeben konnte.

Der AG leitete diese an den KAV weiter, der dann zum Juni 2019 eine Stellungnahme bei meinem AG abgab.
Diese besagte, dass eine Höhergruppierung in EG 8 gerechtfertigt ist.

Sodann erfolgte rückwirkend zum 01.01.2019 die Eingruppierung in EG 8, Stufe 4 (Zwischenzeitlich in 2018: Stufensteigerung EG 6 Stufe 3 nach EG 6 Stife 4). Nun soll die Höhergtruppierung rückwirkend zum 01.01.2017 ausgezahlt werden.

Nun möchte ich gerne wissen, ob der Zeitraum vor dem 01.01.2017 nicht zu berücksichtigen ist (Zeitpunkt Antragstellung + Ausschlussfrist = 05.07.2015)? Der lange Zeitraum zwischen Antragstellung und erfolgter eingereichter Stellenbeschreibung ist nicht durch mich verschuldet sondern durch den AG.

Ganz lieben Dank für Eure Mithilfe!

Spid:
Ein "Antrag auf Überprüfung" der Eingruppierung ist schlicht in jeglicher Hinsicht unbeachtlich, der AG mußte ihn nicht einmal zur Kenntnis nehmen, gewschweige denn bearbeiten. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübegehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Es finden sich in der Sachverhaltsschilderung keine Hinweise darauf, daß der AG zu irgendeinem Zeitpunkt über die Eingruppierung irrte. Wenn die Höhergruppierung rückwirkend zum 01.01.2019 erfolgte, was soll dan rückwirkend zum 01.01.2017 ausgezahlt werden.

Butterblume:
Hallo Spid,

ganz lieben Dank für die schnelle Antwort.

Entshculdigung, das war vlt. etwas missverständlich ausgedrückt. Der Betreff lautete natürlich neben Antrag auf Überprüfung meiner Entgeletgruppe auch Antrag auf Höhergruppierung.

In meinem Antrag sind außerdem geänderte Aufgabengebiete durch Umstrukturierungsmaßnahmen ab 2015 expliziet aufgeführt sowie Weiterbildungsmaßnahmen im Jahr 2013 und 2016, aufgrund deren auch wieder neue Tätigkeiten hinzukamen.

Spid:
Ein Antrag auf Höhergruppierung konnte grundsätzlich nur vom 01.01.-31.12.2017 gestellt werden. Mithin konntest Du am 05.01.2016 keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen.

Lars73:
Die Eingruppierung ist rückwirkend zum Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zu korrigieren. Anspruch auf Nachzahlung besteht laut Sachverhalt für 6 Monate Rückwirkend ab jetzt. Eine wirksame Geltendmachung zur Unterbrechung der tariflichen Ausschlussfrist ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

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