Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
inter omnes:
Weder fordert noch beinhaltet der Nachweis nach § 2 NachwG regelmäßig eine derart dezidierte Tätigkeitsbeschreibung, dass hieraus eingruppierungsrelevante Folgen hergeleitet werden könnten. § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG fordert lediglich "eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit".
Spid:
Das hat auch niemand behauptet. Es gibt aber einen Anspruch auf den „Wisch ... auf dem Deine auszuübenden Tätigkeiten stehen“ - mithin ist „In der Realität gibt‘s diesen Wisch aber öfters mal nicht“ ein rechtswidriges Handeln des jeweiligen AG.
inter omnes:
Diesem "Wisch" i. S. d. § 2 NachwG ist aber schon dann Genüge getan, wenn in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit bspw. die Formulierung "Der Arbeitnehmer wird mit allen anfallenden Tätigkeiten des Berufsbildes Landschaftsgärtner betraut" gebraucht wird. Eine genauere Auflistung der auszuübenden Tätigkeiten ist gerade in solchen Fällen entbehrlich, da eine "Charaktererisierung" in diesem Falle ausreichend ist.
Spid:
Landschaftsgärtner ist ja auch ein spezifisches Berufsbild. Sachbearbeiter würde hingegen nicht ausreichen.
inter omnes:
Den bloßen "Sachbearbeiter" sehe ich auch kritisch; in der Realität begnügen sich aber viele öffentliche Arbeitgeber leider damit. Verwaltungsfachangestellter wäre aber wiederum in Ordnung...
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