Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Spid:
Wer es mit sich machen läßt...
DerLustigeOpa:
--- Zitat von: Spid am 12.07.2019 10:07 ---Wenn E11 die zutreffende Eingruppierung ist, bleibt es dabei, bis sich die auszuübende Tätigkeit ändert. Wenn E11 nicht die zutreffende Eingruppierung ist, bist Du entsprechend Satz 1 bereits entsprechend eingruppiert, die Eingruppierung wird durch die Rechtsmeinung des AG in keinster Weise berührt.
--- End quote ---
Sofern ich diesen Teil deiner Antwort richtig verstehe, willst du sagen:
a) Du bist in E11 bereits korrekt eingruppiert, da dies deiner dauerhaften Tätigkeit entspricht, oder
b) Deine Tätigkeit entspricht E12 oder E13 und auch in diesem Fall bist du korrekt eingruppiert, egal welcher Auffassung dein AG ist.
Auch wenn dies formaljuristisch so sein mag, sieht die Realität doch de facto gerne mal anders, wie Bastel angedeutet hat.
Was folgt daraus nun? Fall a) ist ziemlich klar: Solange sich die Tätigkeit nicht ändert, bleibt es bei E11.
Spannend ist dann Fall b) und hier möchte ich nachhaken: Welche Möglichkeiten gibt es in diesem Fall bzw. wie realistisch ist eine spätere Eingruppierung in die "korrekte" EG? Hat hier jemand Erfahrungswerte?
Spid:
Nein, das hast Du nicht richtig verstanden. Wie ich bereits ausführte, sind TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Sie werden nicht durch den AG eingruppiert, dieser äußert lediglich eine Rechtsmeinung, die die Eingruppierung nicht berührt. Dies führt dazu, daß TB stets richtig eingruppiert sind. Ob die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung zutreffend ist, kann - wie bereits ausgeführt - aufgrund fehlender Angaben nicht beurteilt werden.
Bastel:
Normal solltest du nach der Einstellung einen Wisch bekommen auf dem deine auszuübenden Tätigkeiten stehen. Anhand dieser Tätigkeiten bist du eingruppiert. (In der Realität gibt's diesen Wisch aber öfters mal nicht.)
Jetzt gibt es oftmals den Fall, dass ein Vorgesetzter dir (oftmals unwissentlich) Aufgaben gibt, welche nicht deiner EG entsprechen. Diese dürftest du eigentlich nicht ausführen mit Verweis auf deine auszuübenden Tätigkeiten. Solltest du diese doch ausführen, wäre dein Verhalten sogar abmahnfähig.
Das Problem ist, das viele ihre auszuübenden Tätigkeiten gar nicht genau kennen und es dadurch nicht genau beurteilen können was dazu gehört und was nicht.
Spid:
Das Aushändigen eines schriftlichen Nachweises über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, zu denen die auszuübende Tätigkeit gehört, binnen eines Monats nach Arbeitsaufnahme ist eine Rechtspflicht des AG aus §2 NachwG. Es handelt sich um einen individualrechtlichen Anspruch, der sich auch gerichtlich durchsetzen läßt.
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