Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Einschätzung zur Eingruppierung - Ingenieur
nichts_tun:
Dann gilt also der TV-L. Im Abschnitt 22 der Anlage A zum TV-L - Entgeltordnung - sind die Tätigkeitsmerkmale für Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen festgelegt.
Es gilt das, was ich schon zum TVöD ausführte, nur das im TV-L Protokollerklärung Nr. 3 "besondere Leistungen" definiert.
Besondere Leistungen kann ich nicht dabei erblicken, wenn der Beschäftigte als "amtlicher Sachverständiger" oder "Träger öffentlicher Belange" tätig wird.
Bastel:
Was wäre den deiner Meinung nach eine besondere Leistung?
Spid:
Das BAG macht im Urteil v. 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 detaillierte Ausführungen zu besonderen Leistungen und referenziert in späterer Rechtsprechung häufig darauf.
Laemat:
kann man das Urteil irgendwo im Volltext bekommen?
Bastel:
https://research.wolterskluwer-online.de/document/ca9aafb7-9bf3-424d-959e-559e8277cc99
Besondere Leistungen sind z.B.: Aufstellen oder Prüfen von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung
Der erste Teil des Satzes würde meiner Meinung nach durchaus erfüllt werden. Reicht das für die "besondere Leistung"?
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